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Aktenzeichen | 2 StR 47/25 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 05. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt und der Antrag damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2, und vom 11. September 2024 – 2 StR 119/24, Rn. 10 mwN). Der Senat versteht den letzten Satz auf Seite 1 der Einlegungsschrift vom 9. April 2024 als ohne Beschränkung auf den Strafausspruch geltend gemachte Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Menges | Zeng | Meyberg | |
Zimmermann | Herold | ||