2 StR 46/24
2 StR 46/24
Aktenzeichen
2 StR 46/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
09. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf die fristgerechte Ergänzung des Urteils durch Beschluss vom 2. November 2023 kommt es nicht an. Bereits die abgekürzten Urteilsgründe tragen den Strafausspruch.

Menges     

Appl     

Zeng

Grube     

Lutz     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.