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2 StR 448/22
2 StR 448/22
Aktenzeichen
2 StR 448/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
26. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung bedurfte es nicht, da der Tenor des angefochtenen Urteils die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten bereits enthält.
Krehl
Eschelbach
RiBGH Meyberg ist an
der Unterschriftsleistung
gehindert.
Krehl
Grube
Lutz
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