2 StR 448/22
2 StR 448/22
Aktenzeichen
2 StR 448/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
26. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung bedurfte es nicht, da der Tenor des angefochtenen Urteils die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten bereits enthält.

Krehl     

Eschelbach     

RiBGH Meyberg ist an

der Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl

Grube     

Lutz     

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