2 StR 442/22
2 StR 442/22
Aktenzeichen
2 StR 442/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
19. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Juni 2022 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer der Verfahren weitere zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke     

Krehl     

Eschelbach

Zeng     

Meyberg     

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