2 StR 418/22
2 StR 418/22
Aktenzeichen
2 StR 418/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
05. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Messers abgesehen wird und der Ausspruch über die Einziehung des Messers entfällt; im Übrigen hat die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Appl     

     Krehl

RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingt

an der Unterschrift gehindert.

Eschelbach     

Franke

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