2 StR 392/24
2 StR 392/24
Aktenzeichen
2 StR 392/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
28. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 2022, das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, berührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB – ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Menges                      Zeng                      Meyberg

                 Schmidt                  Grube

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