2 StR 387/23
2 StR 387/23
Aktenzeichen
2 StR 387/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
26. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2023, soweit es sie betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 €“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass die Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass sie – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €, von denen Gegenstände im Wert von 750 € sichergestellt wurden) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

Menges                       Zeng                       Meyberg

             Zimmermann               Herold

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