2 StR 383/22
2 StR 383/22
Aktenzeichen
2 StR 383/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
07. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Krehl     

Eschelbach

Grube     

Schmidt     

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