2 StR 370/24
2 StR 370/24
Aktenzeichen
2 StR 370/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
21. Oktober 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten                            G.      wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2023, soweit es ihn, die Mitangeklagte                         Gi.      und die Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH be-trifft, im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird,

a)

gegen den Angeklagten          G.                in Höhe von 437.700 Euro, davon in Höhe von 407.700 Euro als Gesamtschuldner,

b)

gegen die Mitangeklagte                             Gi.      in Höhe von 557.000 Euro, davon in Höhe von 407.700 Euro als Gesamtschuldnerin,

c)

gegen die Einziehungsbeteiligte A.       Wohnbau GmbH in Höhe von 290.000 Euro als Gesamtschuldnerin.

2.

Im Übrigen wird von der Einziehung gegen den Angeklagten                       G.     , die Mitangeklagte                          Gi.     und die Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH abgesehen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten                             G.      wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, gegen den Angeklagten in Höhe von 447.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldner, gegen die Mitangeklagte                        Gi.     in Höhe von 567.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldnerin, und gegen die Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH in Höhe von 300.000 Euro als Gesamtschuldnerin. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge – unter Erstreckung auf die nicht revidierende Mitangeklagte                          Gi.     und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

2 Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2.

3 Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3.

4 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat die den Angeklagten                        G.     betreffende Einziehungsentscheidung in Höhe von 10.000 Euro auf und erstreckt die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die als Gesamtschuldnerinnen haftenden nicht revidierende Mitangeklagte                      und zu Gi.     und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23, Rn. 27 mwN). Die Strafkammer hat – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – nicht erwogen, ob eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro der weiteren Einziehungsbeteiligten M.       Immobilien GmbH an eine Geschädigte nach § 73e StGB zum teilweisen Erlöschen von deren Ansprüchen gegen den Angeklagten, die nicht revidierende Mitangeklagte und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte geführt hat.

5 Im Umfang der Aufhebung sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in entsprechender Höhe von einer Einziehung ab.

4.

6 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges                 Appl                 Zeng

                Lutz                Herold

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