Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.