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2 StR 365/24
2 StR 365/24
Aktenzeichen
2 StR 365/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
27. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Entscheidungsgründe
1Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Verteidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
2Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 StR 472/23 mwN).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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