2 StR 352/22
2 StR 352/22
Aktenzeichen
2 StR 352/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
21. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2022 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

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