2 StR 333/22
2 StR 333/22
Aktenzeichen
2 StR 333/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
21. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass von den 202 sichergestellten Bilddateien 51 kinderpornografische und 55 jugendpornografische Darstellungen enthielten. Regelmäßig sind jedoch – auch zur Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Darstellungen – nähere Feststellungen zum Inhalt der Dateien oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12).

Franke     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

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