2 Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287; BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).