2 StR 325/19
Gegenstand Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Ersturteil verhängten Maßregel im Falle nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Aktenzeichen
2 StR 325/19
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
10. September 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).

Franke     

Appl     

Zeng   

Grube     

Schmidt     

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