2 StR 315/22
2 StR 315/22
Aktenzeichen
2 StR 315/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
20. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe eine Repräsentantenhaftung des Angeklagten und damit einhergehend eine Strafbarkeit gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB – begangen in mittelbarer Täterschaft – nicht erwogen hat, beschwert diesen nicht.

Franke     

Appl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.