2 StR 283/22
2 StR 283/22
Aktenzeichen
2 StR 283/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
21. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gesamtschuldnerisch haftet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

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