2 StR 274/23
2 StR 274/23
Aktenzeichen
2 StR 274/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
15. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2023 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Klappmessers abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des „sichergestellten Klappmessers“ angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Klappmessers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Appl     

Krehl     

Zeng

Grube     

Schmidt     

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