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Aktenzeichen | 2 StR 262/23 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 13. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungsverbot hinsichtlich der über „SkyECC“ geführten Chats geltend macht, erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag, der „Transaktionsweg“ der von den französischen Behörden übermittelten Daten sei im „Sonderheft 9“ zusammengefasst worden und stelle sich insgesamt wie aus den in die Revisionsbegründung eingefügten Kopien dar, unvollständig und damit irreführend ist. In „Sonderheft 9“ und einem weiteren, von der Revision unerwähnt gelassenen Sonderheft finden sich eine Vielzahl zusätzlicher Unterlagen zur Erlangung der verfahrensgegenständlichen SkyECC-Daten.
Soweit die Revision mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II und III der Urteilsgründe („Fälle 1 und 2 der Anklage II“) angreift, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Die hierzu getroffenen Feststellungen werden von einer auf naheliegenden, jedenfalls möglichen Schlüssen beruhenden und auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
Menges | Appl | Meyberg | ||
Grube | Schmidt |