2 StR 243/23
2 StR 243/23
Aktenzeichen
2 StR 243/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
15. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Appl     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

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