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2 StR 228/25
2 StR 228/25
Aktenzeichen
2 StR 228/25
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
23. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.