2 StR 190/22
2 StR 190/22
Aktenzeichen
2 StR 190/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
05. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Alltag des Angeklagten „nicht von Suchtdruck bestimmt“ gewesen ist und er sich im Tatzeitraum „in einer Lebenssituation“ befunden hat, „die als stabil bezeichnet werden kann“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November

2021 – 6 StR 405/21, juris). Jedoch schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten darauf beruht.

Appl     

RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Eschelbach

Appl

Zeng     

     Lutz     

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