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2 StR 186/26
2 StR 186/26
Aktenzeichen
2 StR 186/26
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
02. Juni 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168/26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441/25, Rn. 6 mwN).
Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
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