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2 StR 166/23
2 StR 166/23
Aktenzeichen
2 StR 166/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
06. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Krehl
Eschelbach
Grube
Schmidt
Lutz
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