2 StR 160/22
2 StR 160/22
Aktenzeichen
2 StR 160/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
06. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Tagessatz für die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Appl     

Eschelbach

Zeng     

Schmidt     

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