2 StR 158/11
Gegenstand Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Unterbringungsdauer und Dauer der erkannten Freiheitsstrafe
Aktenzeichen
2 StR 158/11
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
08. Juni 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.  

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu  tragen.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende  Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Fischer                                  Appl                                  Berger

                       Krehl                                   Ott

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