2 StR 138/23
2 StR 138/23
Aktenzeichen
2 StR 138/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
15. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2022 wird

a)

in Höhe eines Betrages von 500 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2023 genannten Gründen von der Einziehung abgesehen;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.500 Euro angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter am BGH

Dr. Appl ist an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl     

Zeng   

Krehl 

     Grube     

Schmidt     

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