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Aktenzeichen | 2 Ni 9/22 (EP) |
Gericht | BPatG München 8. Senat |
Datum | 15. Mai 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 2 010 800
(DE 50 2007 007 794)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vo
1 Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 2 010 800, das auf die PCT-Anmeldung PCT/DE2007/000674 (offengelegt als WO 2007/121713) zurückgeht, am 17. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 006 638 vom 21. April 2006angemeldet und dessen Erteilung am 27. Juli 2011 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2007 007 794 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung "ENERGIEFÜHRUNGSKETTE" ist die Beklagte.
2 Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung drei Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch 1 und darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 3.
3 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage greift die Klägerin das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 an und stützt ihre Klage darauf, dass die Gegenstände der Ansprüche nicht patentfähig seien, insbesondere nicht neu und nicht erfinderisch. Die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung und mit drei Hilfsanträgen.
4 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch und mit hinzugefügten Gliederungszeichen:
5 1 Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen
6 mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder,
7 1.1.1 die durch zueinander parallele Seitenlaschen (9)
8 1.1.2 und diese verbindende Querstege gebildet werden,
9 wobei die Energieführungskette so verfahrbar ist,
10 dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum
11 und einem diese verbindenden Umlenkbereich bildet,
12 wobei die jeweils eine der Schmalseiten der (10, 12) Seitenlaschen (9)
13 zum Inneren und die andere zum Äußeren der Schlaufe gerichtet ist
14 und jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen (9) um eine
15 gemeinsame Schwenkachse (S) gegeneinander verschwenkbar sind,
16 und wobei der Abstand der Schwenkachse (S)
17 zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite (10) geringer
18 als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite (12) ist,
19 dadurch gekennzeichnet, dass
20 die zur Innenseite der Schlaufe weisenden
21 Schmalseiten (10) der Seitenlaschen (9)
22 in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche (11) bilden,
23 1.6.1 auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten
24 oder,
25 1.6.2 sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen (9)
26 des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen (15) versehen sind,
27 abrollen kann.
28 Wegen des Wortlauts des erteilten Unteranspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 010 800 B1 verwiesen.
29 Hinsichtlich der Fassungen des Streitpatents gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, zuletzt gestellt im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 und 2, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2023 Bezug genommen.
30 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents im angegriffenen Umfang wegen fehlender Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:
31 K6 = D1 DE 1 250 711 A
32 K7 = D2 WO 00/41284 A1
33 K8 Prospekt "Die nächste Stufe in der Evolution der Energieführung” mit Datumsangabe "04.2001" auf der Rückseite
34 K9 Auszug Handbuch "Energieführungen”
35 K10 = D3 WO 01/48885 A1
36 K11 = D4 DE 20 2004 005 848 U1
37 K12 = D5 US 3,779,003
38 K13 DE 197 15 532 C5
39 K14 = D6 WO 2005/108820 A1
40 K15 WO 99/57457 A1
41 K16 = D7 DE 2 417 516 A
42 K17 EP 0415 033 A2
43 K18 WO 2005/021996 A1
44 K19 EP 0 490 022 A2
45 K20 = D8 DE 198 39 270 A1
46 K21 = D9 DE 198 51 340 A1
47 K22 = D10 DE 10 2004 038 817 A1.
48 Sie meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents durch die Entgegenhaltungen D1, D2, D3 sowie die Dokumente K8, K9 und schließlich durch die Druckschrift D4 neuheitsschädlich getroffen sei. Jedenfalls fehle es an der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D5 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen oder in Verbindung mit der D6. Hierzu führt die Klägerin im Einzelnen aus. Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 eingereichten Hilfsanträge hält die Klägerin für offensichtlich unzulässig, den Hilfsantrag 2 auch wegen unzulässiger Erweiterung.
49 Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 16. November 2023 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 erteilt.
50 Die Klägerin beantragt,
51 das europäische Patent 2 010 800 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
52 Der Beklagte beantragt,
53 die Klage abzuweisen,
54 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023, erhält.
55 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass der Gegenstand des erteilten Streitpatents im angegriffenen Umfang patentfähig, mithin rechtsbeständig sei. Denn keine der von der Klägerin in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen und Dokumente offenbare sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung oder den mit den Hilfsanträgen geänderten Fassungen oder lege den Gegenstand des Anspruchs 1 in diesen Fassungen in einer Zusammenschau nahe. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus.
56 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.
57 Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.
58 Sie ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 in seiner erteilten Fassung als patentfähig, mithin rechtsbeständig erweist. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.
59 Die Erfindung betrifft laut Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Energieführungskette nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, d. h. eine Energieführungskette mit gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern, die jeweils durch zueinander parallele, mittels Querstegen verbundene Seitenlaschen gebildet werden, wobei die Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse gegeneinander verschwenkbar sind, und die Energieführungskette so verfahrbar ist, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Umlenkbereich und einem Obertrum bildet. Im Absatz [0005] ist dazu erläutert, dass die Gelenkverbindung zwischen benachbarten Seitenlaschen hauptsächlich eine Verschwenkung in einer Richtung ermöglichen muss.
60 An zwei bekannten Energieführungsketten wird in den Absätzen [0002] und [0003] als nachteilig bezeichnet, dass sie so gestaltet seien, dass das Obertrum nicht auf dem Untertrum gleiten könne.
61 Im Absatz [0004] ist beschrieben, dass bei drei weiteren bekannten Energieführungsketten die Seitenlaschen sich im Bereich der Schwenkachse überlappen und dass die Schwenkachsen mittig zwischen den Schmalseiten der Laschen angeordnet seien. Dabei seien gemäß Absatz [0006] Verkürzungen erforderlich, um das Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander zu ermöglichen. Durch diese Verkürzungen entstünden bei gestrecktem Laschenverlauf Lücken in den als Laufflächen für das Gleiten bzw. Abrollen des Obertrums auf dem Untertrum dienenden Schmalseiten der Seitenlaschen, was zu einem ungleichmäßigen Lauf und Geräuschbildung führe.
62 Dementsprechend ist im Absatz [0007] als Aufgabe der Erfindung genannt, eine Energieführungskette anzugeben, bei der die dem jeweils gegenüberliegenden Trum zugewandte Schmalseite der Laschenstränge als möglichst durchgehende Fläche ausgebildet werden kann.
63 Zur Lösung dieser Aufgabe soll gemäß Absatz [0009] die Schwenkachse nicht mittig zwischen der Lauffläche und der gegenüberliegenden Schmalseite einer Seitenlasche liegen, sondern außermittig zur Lauffläche hin verschoben sein. Im erteilten Anspruch 1 ist weiterhin im kennzeichnenden Teil angeben, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden, auf der das gegenüberliegende Trum gleiten oder abrollen kann.
64 Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor (FH/HAW) des Maschinenbaus zuständig, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Energieführungsketten.
65 Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
66 Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß den Merkmalen 1 und
eine Energieführungskette mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder.
67 In den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 ist angegeben, dass die Kettenglieder, d.h. alle Kettenglieder, durch zueinander parallele Seitenlaschen und diese verbindende Querstege gebildet werden. Demnach muss jedes Kettenglied zwei Seitenlaschen aufweisen – zwei deshalb, weil eine Seitenlasche nicht zueinander parallel sein kann – und mindestens einen Quersteg, der die Seitenlaschen verbindet. Ob sich aus dem Anspruchswortlaut ergibt, dass die wie die Querstege in Mehrzahl genannten Kettenglieder jeweils Quersteg e aufweisen müssen, also mehrere pro Kettenglied, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.
68 Der Begriff "Lasche" bezeichnet nach dem Verständnis des Fachmanns ein Verbindungselement und als Bestandteil einer Kette daher ein Bauteil, das der Verbindung der Kettenglieder miteinander dient. Wenn deshalb Kettenglieder einer Energieführungskette Seitenteile aufweisen, die nicht der Verbindung der Kettenglieder miteinander dienen, handelt es sich bei solchen Seitenteilen nicht um Seitenlaschen im Sinne des Merkmals 1.1.1 und somit bei den Kettengliedern nicht um Kettenglieder im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.1.1.
69 Gemäß dem Merkmal
müssen jeweils zwei benachbarte Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse (S) gegeneinander verschwenkbar sein. Der Begriff "Schwenkachse (S)" bezeichnet im Streitpatent den geometrischen Ort, um den das Verschwenken stattfindet, nicht dagegen ein Bauteil. Das ergibt sich aus Absatz [0015], wonach beim Ausführungsbeispiel die Schwenkachse (S) "durch den dort befindlichen Gelenkzapfen definiert" ist. Weil in den Anspruch 1 lediglich der Begriff "Schwenkachse" aufgenommen wurde, nicht dagegen das Bauteil "Gelenkzapfen" des Ausführungsbeispiels, können die das Verschwenken ermöglichenden Gelenke beliebig gestaltet sein.
70 Merkmale 1.4 und 1.1, wonach jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse (S) gegeneinander verschwenkbar sein müssen und die Kettenglieder miteinander verbunden sein müssen, schließen eine gelenkige Verbindung von den Merkmalen 1.1 bis 1.1.2 entsprechenden Kettengliedern durch nicht den Merkmalen 1.1 bis 1.1.2 entsprechende Zwischenstücke – also Zwischenstücke ohne zwei Seitenlaschen oder ohne einen Quersteg – aus.
71 Die im Merkmal 1.4 genannte Verschwenkbarkeit der Seitenlaschen gegeneinander muss wegen Merkmal
in wenigstens einer Richtung gegeben sein, damit der das Untertrum und das Obertrum zur Schlaufe verbindende Umlenkbereich gebildet werden kann.
72 Darüber hinaus muss wegen Merkmalen
bis 1.6.2
auch eine – gegebenenfalls geringere – Verschwenkbarkeit in der Gegenrichtung möglich sein, da sonst Ober-trum und Untertrum nicht so miteinander in Kontakt gelangen können, dass ihre Seitenlaschen-Schmalseiten aufeinander gleiten oder abrollen können.
73 Im Merkmal
ist verlangt, dass der Abstand der Schwenkachse (S) zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite ist.
74 In den Merkmalen
bis 1.6.2
ist weiterhin angegeben, dass die zur Schlaufeninnenseite weisenden Seitenlaschen-Schmalseiten in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden, auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten oder abrollen kann. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Erläuterung des Merkmals 1.5 in dem Sinne, dass immer dann, wenn gemäß Merkmal 1.5 der Abstand der Schwenkachse (S) zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite ist, zwangsläufig auch eine durchgehende Lauffläche vorläge. Vielmehr entnimmt der Fachmann den Figuren und der Beschreibung des Patents, insbesondere den Absätzen [0006] und [0009], dass die Merkmale 1.6 bis 1.6.2 ein weiteres, baulich auszubildendes Merkmal der beanspruchten Energieführungskette angeben.
75 Denn gemäß Absatz [0006] entstanden beim Stand der Technik in gestreckter Konfiguration der Seitenlaschenstränge Lücken in den als Laufflächen dienenden Seitenlaschen-Schmalseiten, die zu einem ungleichmäßigen bzw. laut Absatz [0010] holprigen und lauten Lauf führten. Erfindungsgemäß kann dagegen gemäß Absatz [0009] der Spalt in der Lauffläche beim Übergang von einer Seitenlasche zur nächsten "auf das unvermeidliche Spiel beschränkt" werden. Demnach kann der in gestreckter Konfiguration vorliegende Spalt sich aus zwei Teilen zusammensetzen, einem unvermeidlichen Spiel und einer – beim Stand der Technik vorhandenen, aber erfindungsgemäß vermeidbaren – Lücke.
76 Die Lücke kann gemäß Absatz [0006] durch Verkürzungen entstehen, die bei Energieketten gemäß dem Stand der Technik erforderlich waren, um ein Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander zu ermöglichen. Die Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Seitenlasche einer entsprechend ausgeführten Energiekette gemäß dem Stand der Technik, bei der die Enden der Seitenlasche jeweils 180°-Bögen um die Schwenkachse S bilden. Die unten wiedergegebene vom Senat erstellte Skizze zeigt zwei dieser Seitenlaschen, die so zusammengefügt sind, wie im Absatz [0014] beschrieben. Dabei kann der dem 180°-Bogen der rechten Seitenlasche gegenüberliegende Abschnitt der linken Seitenlasche nicht ebenfalls als 180°-Bogen ausgeführt werden, sondern muss in seinen Endbereichen durch gerade Abschnitte verkürzt werden, in der Skizze durch grüne Striche markiert, um das Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander zu ermöglichen. Diese Verkürzungen führen jeweils in gestreckter Konfiguration des Seitenlaschenstrangs zu Lücken in der von den Seitenlaschen-Schmalseiten gebildeten Lauffläche, wie unten mit dem roten Pfeil markiert.
Abbildung |
Abbildung |
Zwei miteinander verbundene Seitenlaschen nach dem Stand der Technik gemäß Fig. 1 des Streitpatents, senatsseitig erstellte Skizze |
78 Da die jeweils benachbarten Seitenlaschen einander überlappen, erstrecken die Lücken sich in Querrichtung nur über einen Teil der Breite der die Lauffläche bildenden Seitenlaschen-Schmalseiten. Trotzdem ist aufgrund dieser Lücken die Lauffläche nicht durchgehend im Sinne des Merkmals 1.6.
79 Die in den Figuren 2 bis 4 dargestellte und in Absätzen [0015] und [0016] beschriebene erfindungsgemäße Lösung verringert nicht lediglich die Größe der Lücken, sondern sie ermöglicht es, auf die beim Stand der Technik gemäß Figur 1 erforderlichen Verkürzungen zu verzichten und so das Entstehen von Lücken in den Seitenlaschen-Schmalseiten beim Verschwenken der Seitenlaschen in die gestreckte Konfiguration zu vermeiden. Die verbleibenden Spalte, im Ausschnitt aus Figur 4 unten mit roten Pfeilen markiert, entsprechen dem "unvermeidlichen Spiel" gemäß Absatz [0009], das sich nach dem Verständnis des Fachmanns aus der Berücksichtigung von Fertigungstoleranzen, Wärmeausdehnungen und eventuellen Verrundungen ergibt. Da bei der erfindungsgemäßen Lösung der Spalt in der Lauffläche beim Übergang von einer Seitenlasche zur nächsten auf dieses unvermeidliche Spiel beschränkt ist – sich keine zusätzliche Lücke bildet – ist die Lauffläche durchgehend im Sinne des Merkmals 1.6.
Abbildung |
Abbildung |
Erfindungsgemäße Seitenlaschen, Ausschnitte aus Fig. 4 des Streitpatents, farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt |
81 Die Bedingung des Merkmals 1.5 – allein für sich betrachtet – könnte dagegen nicht nur dadurch erfüllt werden, dass ausgehend von dem in Figur 1 abgebildeten Stand der Technik der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite verringert wird (in anderen Worten: auf der schlaufeninneren Seite etwas abgeschnitten wird), sondern auch dadurch, dass umgekehrt auf der gegenüberliegenden Seite der Abstand von der Schmalseite zur Schwenkachse vergrößert wird. Dadurch würde sich jedoch an der lückenbehafteten Lauffläche des Seitenlaschenstrangs nach dem Stand der Technik nichts ändern, also die Erfindung nicht verwirklicht werden. Auch daraus ergibt sich für den Fachmann, dass die Bedingung des Merkmals 1.5 allein keine vollständige Lehre im Sinne einer hinreichenden Bedingung sein kann.
82 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Merkmale 1.6 bis 1.6.2 nicht angeben, wie eine durchgehende Lauffläche erreicht werden kann, sondern nur das Ergebnis, nämlich, dass sie vorhanden sein muss. Wie die geforderte durchgehende Lauffläche erreicht werden kann, entnimmt der Fachmann den Figuren 2 bis 4 zum erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel samt zugehöriger Beschreibung. Diese zeigen, wie bei einander überlappenden und mit Gelenkzapfen verbundenen Seitenlaschen gemäß dem in Figur 1 dargestellten Stand der Technik das Entstehen von Lücken in den Seitenlaschen-Schmalseiten beim Verschwenken der Seitenlaschen in die gestreckte Konfiguration vermieden werden kann.
83 Da jedoch dieser Weg zum Erreichen einer durchgehenden Lauffläche nicht in den Anspruch 1 aufgenommen wurde, und darüber hinaus die Energieführungskette des Anspruchs 1 nicht auf eine Ausführung mit einander überlappenden Seitenlaschen und Gelenkzapfen beschränkt ist, sind auch andere Lösungen als die in den Figuren 2 bis 4 dargestellten nicht ausgeschlossen, sondern können den Merkmalen 1.6 bis 1.6.2 entsprechen, wenn sie zu kleinen auf das unvermeidliche Spiel beschränkten Spalten in gestreckter Konfiguration der Seitenlaschen führen, beispielsweise zu Spalten von "≤ 1 – 5 mm" gemäß dem Absatz [0015].
84 Die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 geben Alternativen an. Eine Energieführungskette muss daher die Merkmale 1 bis 1.6 und 1.6.1 oder die Merkmale 1 bis 1.6 und 1.6.2 aufweisen, um dem Anspruch 1 zu entsprechen.
85 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
86 Die in der Entgegenhaltung D1 offenbarte Energieführungskette entspricht nicht dem Merkmal
und auch nicht dem Merkmal 1.6.1 oder 1.6.2.
87 Die D1 offenbart eine Energieführungskette mit gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern. Diese werden von zueinander parallelen Seitenlaschen und diese verbindenden Querstegen ("Stege 8 mit Durchbrüchen 9") gebildet, siehe Spalte 3 Zeilen 51 bis 53 und Figuren 2, 3. Gemäß Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 4 Zeile 3 kann jedes Seitenlaschenpaar mit einem Quersteg verbunden sein.
88 Die zueinander parallelen Seitenlaschen-Stränge ("zwei parallel angeordnete Gliederbänder", Spalte 3 Zeilen 51, 52) sind aus zwei einander abwechselnden Seitenlaschenbauformen zusammengesetzt, von denen die einen jeweils aus einer rechteckigen Platte ("Innenglied 1" bzw. "Kettenglied 1") und zwei beidseitig darauf befestigten "Anschlagstücken 3" und die anderen aus zwei rechteckigen Platten ("Doppelglieder 2" bzw. "Kettenglieder 2") und einem dazwischen befestigten "Anschlagstück 4" gebildet sind, siehe Spalte 3 Zeile 32 bis Spalte 4 Zeile 6 und die Figur 1.
89 Die Energieführungskette ist so verschwenkbar und verfahrbar wie in Figur 1 dargestellt, aber auch eine Verschwenkbarkeit in Gegenrichtung (die "Erzielung eines rückwärtigen Krümmungshalbmessers") ist möglich, wie in Spalte 4 Zeilen 17 bis 26 erläutert. Weiterhin ist auch, wie in Figur 1 dargestellt, siehe die die Schwenkachsen definierenden Gelenkbolzen 5, der Abstand der Schwenkachsen von der schlaufeninneren Seitenlaschen-Schmalseite geringer als von der schlaufenäußeren Schmalseite.
90 Es kann dahinstehen, ob die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen 1, 2 eine Lauffläche bilden, auf der das gegenüberliegende Trum gleiten kann, oder ob die gemäß Figuren 2 und 3 auf gleicher Höhe mit den Seitenlaschenschmalseiten vorgesehenen Schmalseiten der Querstege 8, die auf Grund von Fertigungstoleranzen möglicherweise über die Seitenlaschenschmalseiten hervorstehen könnten und daher an den Schmalseiten der Querstege 8 des gegenüberliegenden Trums hängenbleiben könnten, eine Eignung der Seitenlaschenschmalseiten als Lauffläche ausschließen.
91 Denn jedenfalls bilden die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen 1, 2 der Energieführungskette der D1 in gestreckter Konfiguration keine durchgehende Lauffläche im Sinne des Merkmals
des Anspruchs 1.
92 Die unten wiedergegebenen Ausschnitte aus Figur 1 der D1 zeigen jeweils eine Seitenlasche, deren "Innenglied 1" bzw. "Kettenglied 1" mit den "Doppelgliedern 2" bzw. "Kettengliedern 2" der benachbarten Seitenlaschen verbunden ist, im gegeneinander verschwenkten Zustand (oben) und in gestreckter Konfiguration (unten). Beim Verschwenken in die gestreckte Konfiguration bilden sich Lücken wie unten mit roten Pfeilen markiert.
Abbildung
93 Diese Lücken sind zwar, wie von der Klägerin erläutert, kleiner als sie wären, wenn der Abstand der Schwenkachsen von der schlaufeninneren Seitenlaschen-Schmalseite größer wäre als in Figur 1 der D1 dargestellt. Die Lücken sind jedoch, wie ein Vergleich mit dem streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel zeigt, siehe unten, nicht klein im Sinne des Streitpatents.
Abbildung
94 Wie der Vergleich mit dem streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel außerdem zeigt, sind die im Fall der D1 sich bildenden Lücken auch nicht unvermeidlich im Sinne des Absatzes [0009] des Streitpatents. Vielmehr kann in Kenntnis und Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung, siehe unten rechts, auch im Fall der D1, siehe unten links, die zur schlaufeninneren Seite offene Lücke genauso geschlossen werden wie beim streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel, die Lücke also vermieden werden, siehe unten jeweils den Verlauf der grün markierten Kante und den grünen Pfeil.
Abbildung
95 Auch daraus, dass sich auch bei weiterem Stand der Technik beim Verschwenken in die gestreckte Konfiguration Lücken in der Lauffläche bildeten, wie in der im Streitpatent im Absatz [0004] genannten DE 197 15 531 A1 und in den von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen K17 und K18, siehe beispielhaft den Ausschnitt aus Figur 1 der K18, folgt nicht, dass die im Falle der Energieführungskette der D1 sich bildenden Lücken unvermeidlich im Sinne des Absatzes [0009] des Streitpatents waren. Denn diesbezüglich kommt es darauf an, was in Kenntnis und bei Anwendung der Lehre des Streitpatents unvermeidlich war, die es gerade ermöglicht, solche Lücken zu vermeiden.
Abbildung
96 Im Ergebnis wird daher von der Energieführungskette der D1 keine durchgehende Lauffläche entsprechend dem Merkmal
gebildet, auf der das gegenüberliegende Trum entsprechend den Merkmalen 1.6.1 oder 1.6.2 gleiten oder abrollen könnte.
97 Darüber hinaus ist unabhängig davon, dass D1 keine durchgehende Lauffläche entsprechend dem Merkmal 1.6 offenbart, in D1 auch nicht offenbart, die Energieführungskette überhaupt so anzuordnen, dass das Obertrum und das Untertrum mit ihren zum Schlaufeninneren gewandten Seiten in Kontakt gelangen und so das Obertrum entsprechend Merkmal 1.6.1 oder 1.6.2 auf dem Untertrum gleiten oder abrollen könnte.
98 Die in Spalte 3 Zeilen 8, 9 erwähnten Unterstützungsrollen sind im Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Ausführung der Energieführungskette der D1 genannt, bei der die Anschlagstücke so gestaltet sind, wie in Figur 1 dargestellt und in Spalte 2 Zeilen 26 bis 33 und Spalte 3 Zeilen 37 bis 42 beschrieben. Hierbei ist die Energieführungskette aus der gestreckten Lage nur in einer Richtung abbiegbar, so dass kein rückwärtiger Krümmungsradius möglich ist. Da deshalb das Obertrum und das Untertrum mit ihren zum Schlaufeninneren gewandten Seiten nicht in Kontakt gelangen können, vergleiche Figur 1, kann es sich nach dem Verständnis des Fachmanns bei den in Spalte 3 erwähnten Unterstützungsrollen nur um ortsfest angeordnete Unterstützungsrollen handeln, nicht dagegen um in den Seitenlaschen vorgesehene Laufrollen entsprechend dem Merkmal 1.6.2.
99 Die Leitungsführungseinrichtung der D2 ist keine Energieführungskette entsprechend den Merkmalen 1 bis 1.1.2 und entspricht auch nicht den Merkmalen
.
bis 1.6.2
100 Die D2 lehrt eine Leitungsführungseinrichtung, die jedoch nicht als Kette entsprechend dem Merkmal 1, sondern als ein durchgehendes langgestrecktes Gleitband ausgeführt ist, siehe Seite 1 Absatz 1 und in den Figuren 1, 2 das Gleitband 2.
101 Auf dem Gleitband 2 sind Führungsglieder 3 zum Führen von Leitungen angeordnet, wie auch von der Klägerin unter Verweis auf den in D2 genannten Stand der Technik K19 erläutert. Diese Führungsglieder sind jedoch entgegen dem Merkmal 1.1 nicht miteinander verbunden, sondern je für sich an dem Gleitband 2 befestigt, siehe Seite 2 Absatz 1 und Figur 1, Führungsglied 3. Sie sind deshalb keine Kettenglieder entsprechend dem Merkmal
.
Abbildung
102 Da die Führungsglieder 3 keine miteinander verbundenen Kettenglieder sind, sind ihre Seitenwände 12 keine Seitenlaschen entsprechend dem Merkmal 1.1.1. Dass die Seitenwände Vorsprünge 18 haben können, die in Schlitze 17 der Seitenwände des jeweils benachbarten Führungsgliedes eingreifen können, ändert daran nichts. Denn die Vorsprünge 18 und Schlitze 17 können lediglich eine Torsion des Gleitbandes erschweren und den Verschwenkwinkel benachbarter Führungsglieder 3 begrenzen, siehe Figur 2 und Seite 8 Zeile 32 bis Seite 9 Zeile 15. Die Vorsprünge 18 und Schlitze 17 bewirken jedoch keine gelenkige Verbindung der Führungsglieder 3 miteinander, die vielmehr je für sich über ihre Bodenteile 9 an Noppen 6 des durchgehenden Gleitbandes 2 befestigt sind, siehe Figuren 1 und 2 und den Absatz im Übergang von Seite 7 auf Seite 8.
Abbildung
103 Da die Seitenwände 12 der Führungsglieder 3 keine Kettenglieder verbindenden Seitenlaschen sind, sind die die Seitenwände 12 miteinander verbindenden stegartigen Bodenteile 9 auch keine Seitenlaschen verbindenden Querstege entsprechend dem Merkmal 1.1.2.
104 Die Leitungsführungseinrichtung der D2 kann zwar so verfahren werden, dass sie eine Schlaufe aus Untertrum, Umlenkbereich und Obertrum bildet, wobei das Obertrum auf dem Untertrum gleiten kann, siehe Seite 2 Zeilen 19 bis 20. Das Gleiten erfolgt jedoch nicht auf den Schmalseiten der Seitenwände 12, sondern in allen Ausführungen auf dem Gleitband. Dies gilt auch für die Ausführung gemäß Figur 10, bei der das Gleitband zwar nicht dargestellt ist, aber trotzdem vorhanden ist, siehe Seite 12 Zeile 4 "Gleitband". Da somit – abgesehen davon, dass die Seitenwände 12 keine Seitenlaschen von Kettengliedern sind – die Schmalseiten der Seitenwände außerdem auch keine Lauffläche bilden, auf der das gegenüberliegende Trum gleiten oder rollen könnte, sind auch die Merkmale
bis 1.6.2
in D2 nicht gegeben.
105 Das Energieführungssystem gemäß den Entgegenhaltungen D3/K8/K9 entspricht nicht dem Merkmal
und kann dieses Merkmal auch nicht nahelegen.
106 Deshalb kann dahinstehen, ob die Entgegenhaltungen D3/K8/K9 wie eine einzige Quelle zu betrachten sind, und ob die Anlagen K8, K9 vor dem Anmeldetag des Streitpatents öffentlich zugänglich geworden sind.
107 Das Energieführungssystem "Quantum" der D3/K8/K9 weist zwei zueinander parallele Seitenprofile auf, die mittels eng mit dem Abstand "t" aufeinanderfolgenden Einschnitten in Abschnitte unterteilt sind.
Abbildung
108 Diese Abschnitte sind einstückig durch Festkörpergelenke miteinander verbunden, von denen eines im Figurenausschnitt unten mit einem roten Pfeil markiert ist:
Abbildung
109 K8 grenzt das Energieführungssystem "Quantum" mit seinen Festkörpergelenken zwar von herkömmlichen Gliederketten mit Abrieb und Verschleiß erzeugenden Gelenken ab, siehe K8 Seite 5 und Seite 7 dritter Spiegelstrich. Der Anspruch 1 des Streitpatents schließt jedoch durch Festkörpergelenke verbundene Kettenglieder nicht aus. Deshalb können die durch die Einschnitte mit dem Abstand "t" gebildeten Abschnitte der Seitenprofile, die mittels ihrer Festkörpergelenke die Verbindung der Kettenglieder miteinander herstellen, als Seitenlaschen im Sinne des Merkmals 1.1.1 bezeichnet werden und damit das Energieführungssystem als eine Energieführungskette entsprechend dem Merkmal 1.
110 Bei der Energieführungskette "Quantum" kann gemäß den Darstellungen in K8 jedes achte, siebte oder sechste Seitenlaschenpaar durch einen Quersteg miteinander verbunden sein, gemäß K9 Seite 4.103 auch jedes dritte Seitenlaschenpaar. Bei diesen Seitenlaschenpaaren mit dem sie verbindenden Quersteg handelt es sich also um Kettenglieder entsprechend den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2.
111 Diese verbindende Querstege aufweisenden Kettenglieder sind jedoch nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern jeweils mit quersteglosen Seitenlaschenpaaren. Das entspricht nicht dem Merkmal
. Merkmal 1.1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus D3/K8/K9 allein oder in Zusammenschau mit dem weiteren Stand der Technik im Verfahren. Denn zwar sind herkömmliche Gliederketten bekannt, die das Merkmal 1.1 aufweisen, weil bei ihnen jedes Seitenlaschenpaar mit einem Quersteg verbunden ist, siehe z.B. die unten rechts wiedergegebene Abbildung von der Titelseite der Anlage K9. Von diesen herkömmlichen Gliederketten unterscheidet sich das Energieführungssystem "Quantum" jedoch dadurch, dass die Festkörpergelenke mit einem in Bezug auf die Gesamtgröße des Energieführungssystems vielfach kleineren Abstand "t" voneinander angeordnet sind. Deshalb können die herkömmlichen Gliederketten nicht nahelegen, auch beim Energieführungssystem "Quantum" Querstege mit diesem kleinen Abstand "t" vorzusehen, statt mit einem Abstand von dreimal, sechsmal, siebenmal oder achtmal "t" wie in K8/K9 gelehrt. Denn nicht der kleinere Abstand "t", sondern der größere Abstand von drei- bis achtmal "t" führt zu einem Abstand der Querstege voneinander, der bezogen auf die Gesamtgröße des Energieführungssystems dem Querstegabstand herkömmlicher Gliederketten ähnlich ist.
Abbildung
112 Da das Energieführungssystem "Quantum" nicht dem Merkmal 1.1 entspricht und es auch nicht nahelegt, kann dahinstehen, ob die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen mit ihren in gestreckter Konfiguration zwar vorhandenen aber sehr kleinen Lücken eine durchgehende Lauffläche entsprechend dem Merkmal 1.6 bilden.
113 Die in der Entgegenhaltung D4 offenbarte Leitungsführungseinrichtung entspricht nicht den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2.
114 Die D4 lehrt, siehe insbesondere die Absätze [0001] und [0006], eine Leitungsführungseinrichtung mit einer Vielzahl miteinander verbundener Glieder, die sich deshalb als eine Energieführungskette mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettengliedern entsprechend den Merkmalen 1 und 1.1 bezeichnen lässt. Dass die Leitungsführungseinrichtung als einstückiges Band, insbesondere als einstückig per Spritzguss geformtes Kunststoffteil, ausgeführt ist, wobei die Gelenkverbindungen vorzugsweise als Filmscharnier ausgebildet sind, siehe auch Absätze [0008] und [0009], steht dem nicht entgegen, da der Anspruch 1 des Streitpatents durch Festkörpergelenke verbundene Kettenglieder nicht ausschließt.
115 Die Glieder weisen Bodenteile bzw. Bodenelemente sowie Seitenwände und Deckelemente auf, siehe Absätze [0005] und [0053]. Die gelenkige Verbindung der Glieder erfolgt über die Bodenteile, die durch die Gelenke verbunden sind und so ein durchgehendes Band ausbilden, siehe Absätze [0006] und [0055]. Figur 8c zeigt die Leitungsführungseinrichtung insgesamt.
Abbildung
116 Die Seitenwände tragen dagegen zur gelenkigen Verbindung der Kettenglieder nichts bei. Soweit bei einem Ausführungsbeispiel an die Seitenwände 45 angeformte Laschen 47 mit Langlöchern 48 vorgesehen sind, in die jeweils ein Zapfen 49 des benachbarten Kettengliedes eingreift, dienen diese nur der Erhöhung der Seitenstabilität und der Verschwenkwinkelbegrenzung, siehe Absatz [0072] und Figur 8a, nicht jedoch zur gelenkigen Verbindung der Kettenglieder. Die Seitenwände sind daher keine Seitenlaschen im Sinne des Merkmals 1.1.1. Deshalb sind auch die Bodenteile und die Deckelemente, auch wenn sie als Querstege bezeichnet werden können, keine Seitenlaschen verbindenden Querstege entsprechend dem Merkmal 1.1.2.
Abbildung
117 Da die Leitungsführungseinrichtung der D4 nicht den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 entspricht, kann dahinstehen, ob die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenwände mit ihren in gestreckter Konfiguration zwar vorhandenen aber sehr kleinen Lücken eine durchgehende Lauffläche entsprechend dem Merkmal 1.6 bilden.
118 Die Energieführungskette der D5 entspricht nicht den Merkmalen
und
und damit auch nicht dem Merkmal 1.6.1 oder 1.6.2 und kann diese auch nicht nahelegen.
119 Die D5 offenbart eine Energieführungskette mit gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern "links", die jeweils ein U-förmiges Unterteil "link base 31" umfassen, das durch zueinander parallele Seitenlaschen "legs 34 and 35" und einen diese verbindenden Quersteg "bottom portion 33" gebildet wird. An diesem Unterteil "link base 31" ist ein Bügel "cover 32" in Form eines umgedrehten U mit zwei Beinchen "legs 38 and 39" mittels einer Schnappverbindung befestigt, siehe Spalte 2 ab Zeile 58 und Figuren 3, 4 und 6.
120 Figuren 3, 4 der D5,
121 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
122 Jeweils zwei benachbarte Seitenlaschen 34, 35 sind um eine gemeinsame Schwenkachse gegeneinander verschwenkbar, die durch die in den Löchern "female pivot means 40" "in the form of apertures 44" aufgenommenen Gelenkzapfen "male pivot means 41" "in the form of buttons 42" definiert werden, siehe Spalte 3 Zeilen 8 bis 15 und Figuren 4, 6 und 10.
123 Figur 4 der D5,
124 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
125 Der Abstand der Schwenkachse ist jedoch entgegen Merkmal
zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite der Seitenlaschen 34, 35 und zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite der Seitenlaschen 34, 35 gleich groß, wie unter anderem in Figur 4 erkennbar ist.
126 Ausschnitt aus Figur 4 der D5,
127 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
128 In Spalte 4 Zeilen 5 bis 17 ist mit Bezugnahme auf Figur 2 erläutert, dass die Anordnung der Schwenkachsen – näher zum Boden 33 des Unterteils 31 als zur Oberseite 37 des Bügels 32, wie unten im Ausschnitt aus Figur 4 mit roten Pfeilen markiert – es ermöglicht, weniger elastische elektrische Kabel 28 im Unterteil 31 in der Nähe der Schwenkachsen anzuordnen, elastischere, d.h. in Längsrichtung dehnbarere Schläuche 29 dagegen im Bereich des Bügels 32.
129 Ausschnitt aus Figur 4 der D5,
130 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
131 Die Schwenkachse ist somit zwar näher zum Boden des Unterteils 31 als zur Oberseite des Bügels 32 angeordnet, wie auch in der von der Klägerin hierzu genannten K13 im Absatz [0009] angegeben. Sie ist jedoch nicht näher zur Unterseite als zur Oberseite der Seitenlaschen 34, 35 angeordnet. Der Auffassung der Klägerin, dass die Beinchen "legs 38 und 39" des Bügels 32 als Bestandteile zweiteiliger Seitenlaschen "34+38" bzw. "35+39" anzusehen seien, und somit entsprechend dem Merkmal 1.5 der Abstand der Schwenkachse zur schlaufeninneren Schmalseite einer solchen zweiteiligen Seitenlasche geringer als zur schlaufenäußeren Schmalseite sei, vermochte der Senat sich nicht anzuschließen. Denn der Bügel 32 trägt nichts zum Verbinden der Kettenglieder bei. Er ist somit weder insgesamt noch im Umfang seiner Beinchen 38, 39 als Bestandteil einer Seitenlasche im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen.
132 Figur 2 der D5
133 Dass die Figur 2 zur Erläuterung der Anordnung der Kabel 28 und Schläuche 29 in der Energieführungskette ein Kettenglied in einem vereinfachten Querschnitt "simplified cross section" darstellt, wie in Spalte 2 Zeilen 55 bis 57 ausdrücklich angegeben, kann entgegen der Auffassung der Klägerin dem Fachmann auch nicht nahelegen, die Kettenglieder wie in der vereinfachten Darstellung der Figur 2 einstückig auszuführen und so zu einstückigen Seitenlaschen und zu einer – bezogen auf solche fiktiven einstückigen Seitenlaschen – dem Merkmal
entsprechenden Anordnung der Schwenkachsen zu gelangen. Denn der Bügel 32 muss ausdrücklich vom Unterteil 31 entfernbar sein, um Leitungen inspizieren oder ersetzen zu können, wie in Spalte 3 Zeilen 3 bis 8 der D5 erläutert und in Figur 6 dargestellt.
134 Auch Merkmal
ist bei der Energieführungskette der D5 nicht gegeben. Zwar kann die Energieführungskette so verfahren werden, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Umlenkbereich und einem Obertrum bildet und die Kettenglieder aufeinander gleiten, siehe Figuren 1 und 5. Auch dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen "legs 34 and 35" Laufflächen bilden, kann bejaht werden. Denn das Gleiten findet zwar hauptsächlich auf den als Kontaktbereich "contact area 27" ausgebildeten Unterseiten der Querstege "bottom portions 33" statt, aber auch die Schmalseiten der Seitenlaschen "legs 34 and 35" nehmen daran teil, wie unten in Figur 5, die zwei aufeinander gleitende Kettenglieder in einem Führungskanal 51 zeigt, mit einem roten Pfeil markiert.
135 Figur 5 der D5,
136 farbige Markierung senatsseitig hinzugefügt
137 Jedoch bilden die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen "legs 34 and 35" keine durchgehenden Laufflächen im Sinne des Merkmals
des Anspruchs 1. Denn wie die unten wiedergegebenen Figuren 6 und 10 der D5 zeigen, bilden sich jeweils zwischen den seitlich hervorspringenden Halterungen "tabs 56 and 57" für die Löcher "apertures 44" zur Aufnahme der Gelenkzapfen "buttons 42" des jeweils benachbarten Kettengliedes, große Lücken, wie in Figur 6 mit einem roten Pfeil markiert. Diese sind für den Fachmann offensichtlich nicht entsprechend der Definition in Absatz [0009] des Streitpatents auf ein "unvermeidliches Spiel" beschränkt, so dass hier keine durchgehende Lauffläche im Sinne des Merkmals 1.6 vorliegt.
138 Figur 10 der D5,
139 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
140 Figur 6 der D5,
141 farbige Markierung senatsseitig hinzugefügt
142 Somit erfolgt bei der Energieführungskette der D5 zwar ein Gleiten des gegenüberliegenden Trums auf den Unterseiten 27 der Querstege 33, nicht aber ein Gleiten – und auch kein Abrollen – auf einer durchgehenden Lauffläche entsprechend dem Merkmal 1 6.1 oder 1.6.2.
143 Die Energieführungskette der D6 entspricht ebenfalls nicht den Merkmalen
und
und damit auch nicht dem Merkmal 1.6.1 oder 1.6.2.
144 Bei der Energieführungskette der D6 wird eine Schlaufe so gebildet, dass die Querstege 3 (in Figur 2 geöffnet dargestellt) innen liegen bzw. zur Innenseite der Schlaufe weisen. Dazu wird auf den Absatz im Übergang von Seite 15 auf 16 verwiesen und auf die in Figur 2 dargestellten Anschlagflächen 10 und 11 der Seitenlasche 1, die den Verschwenkwinkel bestimmen, wie auf Seite 12 Zeilen 7 bis 11 erläutert.
145 Figur 2 der D6,
146 farbige Markierungen senatsseitig hinzugefügt
147 Dabei ist, wie im Absatz im Übergang von Seite 11 auf 12 erläutert, gerade entgegen Merkmal
der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite – Abstand "B" in Figur 2 – nicht geringer, sondern größer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite – Abstand "A" in Figur 2 – der Seitenlaschen 1, 2.
148 Weiterhin bilden sich in gestreckter Konfiguration große Lücken auf der schlaufeninneren Seite, siehe Figur 10, so dass eine durchgehende Lauffläche entsprechend Merkmal
nicht vorliegt.
Abbildung
149 Dementsprechend ist auch die Möglichkeit eines Gleitens oder Abrollens entsprechend Merkmal 1.6.1 oder 1.6.2 in D6 nicht offenbart.
150 Da sowohl die Entgegenhaltung D5 als auch die Entgegenhaltung D6 die Merkmale 1.5 und 1.6 bis 1.6.2 nicht offenbaren, kann auch eine Zusammenschau nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
151 Es kann dahinstehen, ob sich aus den von der Klägerin zum Merkmal 1.6.2 genannten Entgegenhaltungen K15 und K16 (= D7) ergibt, dass das Vorsehen von Laufrollen in den Seitenlaschen der Kettenglieder von Energieführungsketten im Rahmen des handwerklichen Könnens eines Durchschnittsfachmanns lag, und aus den Entgegenhaltungen K20 bis K22 (= D8 bis D10), dass der Fachmann Anlass hatte, Laufrollen in den Seitenlaschen vorzusehen, um die bei einem Gleiten entstehenden Reibungskräfte zu verringern. Denn die Entgegenhaltungen D1 bis D6 sowie die Zusammenschau der D5 und D6 führen bereits nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1 bis 1.6 und somit auch in Verbindung mit Laufrollen in den Seitenlaschen nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen 1 bis 1.6 und 1.6.2 der zweiten Alternative des Anspruchs 1.
152 Dass der Gegenstand des Anspruchs 1 durch eine andere Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahegelegt sei, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
153 Der angegriffene Unteranspruch 2 wird vom Anspruch 1 getragen.
154 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
155 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.