Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 2 Ni 32/20 (EP) |
Gericht | BPatG München 2. Senat |
Datum | 30. Juni 2021 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der In der Patentnichtigkeitssache
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb, die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels sowie die Richterin Dr. Schnurr für Recht erkannt:
Das europäische Patent 1 251 475 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache sowie u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 251 475 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Vermittlung und Überwachung einer Reise von Reisenden“. Das Streitpatent wurde am 19. April 2002 angemeldet, nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 101 19 244 vom 19. April 2001 (Anlage HLNK 4) in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 502 13 189 geführt. Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung 55 Patentansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren zur Vermittlung einer Reise. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent mit 29 Hilfsanträgen.
2 hat in seiner erteilten Fassung, versehen mit einer Gliederung der Klägerin (Anlage HLNK 6), folgenden Wortlaut:
3 M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen, der einen
4 Mitfahrwunsch hat,
5 M2 in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender,
6 M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,
7 M3 mit Hilfe eines Rechners, welcher mit dem Reisewilligen und/oder
8 dem Transportwilligen kommuniziert,
9 dadurch gekennzeichnet,
10 M4 dass die momentane Position des Reisewilligen durch ein
11 elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und
12 M5 dass der Rechner
13 M5.1 die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position
14 des Reisewilligen
15 M5.2 sowie ein Reiseziel des Reisewilligen und des Transportwilligen
16 M5.3 für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem
17 Transportwilligen
18 M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien
19 M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet.
20 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 55 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 251 475 B1 (Anlage HLNK 2) Bezug genommen.
21 Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Sie meint, dass das Streitpatent die Priorität der deutschen Anmeldung DE 101 19 244 nicht wirksam beanspruchen könne.
22 Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf folgende Dokumente:
23 HLNK 1a Klageschrift vom 5. November 2018 im Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim (Az. 2 O 146/18);
24 HLNK 1b Ladungsverfügung des LG Mannheim vom 18. Februar 2019
(Az. 2 O 146/18);
25 HLNK 2 EP 1 251 475 B1 (Streitpatentschrift);
26 HLNK 3 EP 1 251 475 A2 (Europäische Offenlegungsschrift zum Streitpatent);
27 HLNK 4 DE 101 19 244 A1 (Deutsche Offenlegungsschrift, angemeldet am 19. April 2001, veröffentlicht am 23. Januar 2003, Prioritätsschrift zum Streitpatent, von der Beklagten auch als WK1 vorgelegt);
28 HLNK 5 DPMA-Registerauszug zum Streitpatent vom 5. April 2019
29 HLNK 6 Merkmalsgliederung der Klägerin zu den Patentansprüchen 1, 7, 9, 11, 12 und 18 des Streitpatents
30 HLNK 7 DE 101 13 803 A1 (Deutsche Offenlegungsschrift, angemeldet am 21. März 2001, veröffentlicht am 26. September 2002);
31 HLNK 8 EP 1 168 275 A1 (Europäische Patentanmeldung, angemeldet am 30. Juni 2000, veröffentlicht am 2. Januar 2002);
32 HLNK 9 DE 198 39 524 A1 (Deutsche Offenlegungsschrift, angemeldet am 29. August 1998, veröffentlicht am 2. März 2000);
33 HLNK 10 DE 100 29 105 A1 (Deutsche Offenlegungsschrift, angemeldet am 14. Juni 2000, veröffentlicht am 1. März 2001).
34 Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen HLNK 7, HLNK 8 und HLNK 9. Jedenfalls ausgehend von HLNK 8 bzw. ausgehend von HLNK 9 ggf. in Kombination mit der Schrift HLNK 10 mangele es dem erteilten Patentanspruch 1 an erfinderischer Tätigkeit. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.Die zusätzlichen Merkmale seien allesamt im Stand der Technik bereits bekannt und würden insbesondere durch die Entgegenhaltungen HLNK 7, HLNK 8 und HLNK 9 vorweggenommen.
35 Die Klägerin beantragt,
36 das europäische Patent EP 1 251 475 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
37 Der Beklagte beantragt,
38 die Klage abzuweisen,
39 hilfsweise das europäische Patent EP 1 251 475 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge I bis X vom 11. November 2019,
40 XI bis XV vom 24. Februar 2021 und XVI bis XIX vom 10. Mai 2021, in dieser Reihenfolge, erhalten,
41 weiter hilfsweise das europäische Patent EP 1 251 475 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass sein Patentanspruch 1 die Fassung eines der Hilfsanträge XX bis XXIX, überreicht in der mündlichen Verhandlung, in dieser Reihenfolge, erhält,
42 Hilfsantrag XX und XXV mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags XIV,
43 Hilfsantrag XXI und XXVI mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags XVI,
44 Hilfsantrag XXII und XXVII mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags XVII,
45 Hilfsantrag XXIII und XXVIII mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags XVIII,
46 Hilfsantrag XXIV und XXIX mit den abhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags XIX.
47 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 („zur Vermittlung einer Reise verwendet,“) um folgendes Merkmal M_I des erteilten Patentanspruchs 7 ergänzt:
48 M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder Reisewilligen zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist.
49 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
50 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um folgende Merkmale M_II des erteilten Patentanspruchs 2 ergänzt:
51 M_II wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des Reisewilligen zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet.
52 Die übrigen Patentansprüche 3 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
53 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um die genannten Merkmale M_II des erteilten Patentanspruchs 2 sowie um folgendes Merkmal M_III des erteilten Patentanspruchs 6 ergänzt:
54 M_III und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist.
55 Die übrigen Patentansprüche 3 bis 5 und 7 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
56 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird der erteilte Patentanspruch 1 am Ende hinter Merkmal 5.5 um Merkmal M_I des erteilten Patentanspruchs 7 aus Hilfsantrag I sowie um folgendes Merkmal M_IV des erteilten Patentanspruchs 9 ergänzt:
57 M_IV und wobei der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines Reisewilligen mit Hilfe des Lokalisierungssystems feststellt.
58 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
59 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV (mit den Merkmalen M_I und M_IV der erteilten Patentansprüche 7 und 9 - unter Streichung des Wortes „wobei“) um folgendes Merkmal M_V des erteilten Patentanspruchs 18 ergänzt:
60 M_V wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen Reisewilligen mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen Reisepartnern ermittelt und an den Transportwilligen und/oder Reisewilligen übermittelt.
61 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
62 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V (mit den Merkmalen M_I, M_IV - unter Streichung des Wortes „wobei“ - und M_V der erteilten Patentansprüche 7, 9 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 in dieser Reihenfolge um die folgenden Merkmale M_VIa des erteilten Patentanspruchs 10 und M_VIb des erteilten Patentanspruchs 11 ergänzt:
63 M_VIa wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des Reisewilligen und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des Reisewilligen von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des Reisewilligen ermittelt
64 M_VIb und der Rechner bei der Bestimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des Reisewilligen berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.
65 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 12 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
66 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V (mit den Merkmalen M_I, M_IV - unter Streichung des Wortes „wobei“ - und M_V der erteilten Patentansprüche 7, 9 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 in dieser Reihenfolge um das folgende Merkmale M_VII des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt:
67 M_VII wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines Reisewilligen eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des Reisewilligen oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.
68 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 10 bis 11, 13 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
69 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags VI (mit den Merkmalen M_I, M_IV - unter Streichung des Wortes „wobei“ -, M_VIa, M_VIb und M_V der erteilten Patentansprüche 7, 9, 10, 11 und 18) vor den Merkmalen des Patentanspruchs 18 um Merkmal M_VII des erteilten Patentanspruchs 12 - unter Ersetzung des Wortes „wobei“ durch „und “ – ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 13 bis 17 sowie 19 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
70 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 - in dieser Reihenfolge - um die folgenden Merkmale M_IXa des erteilten Patentanspruchs 8, M_IXb des erteilten Patentanspruchs 19 und M_IXc des erteilten Patentanspruchs 20 ergänzt:
71 M_IXa wobei der Rechner anhand der aufgenommenen Daten eine Mitfahrgelegenheit vermittelt und
72 M_IXb wobei der Rechner vor Beginn der Reise des Reisewilligen die Reisekosten für eine oder mehrere von ihm errechneten Reiserouten ermittelt, und
73 M_IXc der Transportwillige und/oder der Reisewillige über ein Eingabegerät eine Nachricht an den Rechner senden, dass er mit einer von dem Rechner berechneten und an sie übermittelten Reiseroute und den zugehörigen Kosten einverstanden ist.
74 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 18 sowie 21 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
75 In der Fassung des vom 11. November 2019 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags VII (mit den Merkmalen M_I, M_IV - unter Streichung des Wortes „wobei“ -, M_VII - unter Ersetzung des Wortes „wobei“ durch „und “ und M_V der erteilten Patentansprüche 7, 9, 12 und 18) am Ende um die Merkmale M_IXb und M_IXc der erteilten Patentansprüche 19 und 20 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, 8, 10, 11, 13 bis 17 sowie 21 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
76 In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um Merkmal M_VII des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
77 In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die oben genannten Merkmale M_IXa des erteilten Patentanspruchs 8 und M_VII des erteilten Patentanspruchs 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
78 In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die Merkmale M_IV - unter Streichung des Wortes „und“ - und M_VII - mit vorangestelltem Wort „und“ – der erteilten Patentansprüche 9 und 12 ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8, 10, 11 sowie 13 bis 55 der erteilten Fassung bleiben bei angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen bestehen.
79 In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um folgendes Merkmal M_XIV ergänzt:
80 M_XIV wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege des Reisewilligen zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System oder dem Reisewilligen vorgegeben sind.
81 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
82 In der Fassung des vom 24. Februar 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 um die folgenden Merkmale M_XV ergänzt:
83 M_XV wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.
84 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
85 In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal 5.5 - in dieser Reihenfolge - um das folgende Merkmal M_XV und um das oben genannte Merkmal M_XIV – mit vorangestelltem Wort „und“ - ergänzt:
86 M_XV‘ wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Transportwilligen sowie einer der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.
87 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
88 In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVI (mit den Merkmalen M_XV‘, M_XIV – mit vorangestelltem Wort „und“ -) um folgendes Merkmal M_XVII ergänzt:
89 M_XVII und wobei der Rechner eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt des Transportwilligen über den vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.
90 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
91 In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVI (Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergänzt um die Merkmale M_XV‘ und M_XIV - mit vorangestelltem „und“) am Ende durch Anfügen der Merkmale M_IXb und M_IXc (der erteilten Patentansprüche 19 und 20 des Hilfsantrags IX) ergänzt. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
92 In der Fassung des vom 10. Mai 2021 wird Patentanspruch 1 der erteilten Fassung am Ende hinter Merkmal M 5.5 um das folgende Merkmal M_XIX ergänzt. Sinngemäß wird damit gegenüber Hilfsantrag XVI spezifiziert, dass der Startpunkt die (ermittelte) momentane Position ist.
93 M_XIX wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Transportwilligen sowie einer Reiseroute des Transportwilligen berechnet und wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege des Reisewilligen zu einem von der momentanen Position verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswertet und überprüft, ob die entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System oder dem Reisewilligen vorgegeben sind.
94 Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben unverändert bestehen.
95 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XIV dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_XIV der Wortlaut „wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ durch den Wortlaut „wobei der Rechner An- bzw. Abfahrtswege“ ersetzt wird und der Wortlaut „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen“ ersetzt wird durch den Wortlaut „, bzw. einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen“. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XIV unverändert bestehen.
96 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVI dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_XIV der Wortlaut „und wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ durch den Wortlaut „und wobei der Rechner An- bzw. Abfahrtswege“ ersetzt wird und der Wortlaut „aufgenommen wird, und/oder einem Absetzpunkt“ ersetzt wird durch den Wortlaut „aufgenommen wird, bzw. einem Absetzpunkt“. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVI unverändert bestehen.
97 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_XIV wie bei Hilfsantrag XXI modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ sowie „, bzw. einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVII unverändert bestehen.
98 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVIII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_XIV wie bei Hilfsantrag XXI modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ sowie „bzw. einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVIII unverändert bestehen.
99 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XIX dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dort enthaltenen Merkmals M_XIV wie bei Hilfsantrag XXI modifiziert wird („An- bzw. Abfahrtswege“ anstelle von „An- und/oder Abfahrtswege“ sowie „, bzw. einem Absetzpunkt“ anstelle von „und/oder einem Absetzpunkt“). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XIX unverändert bestehen.
100 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XIV dahingehend modifiziert, dass innerhalb des Merkmals M_XIV der Wortlaut „wobei der Rechner An- und/oder Abfahrtswege“ ersetzt wird durch den Wortlaut „wobei der Rechner Anfahrtswege “, der Wortlaut „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird“ gestrichen wird und der Wortlaut „entsprechenden Anfahrts- und/oder Abfahrtswege“ ersetzt wird durch den Wortlaut „entsprechenden Anfahrtswege “. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XIV unverändert bestehen.
101 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVI dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_XIV wie für Hilfsantrag XXV angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege “, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird “, „entsprechenden Anfahrtswege “). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVI unverändert bestehen.
102 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVII dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_XIV wie für Hilfsantrag XXV angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege “, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird “, „entsprechenden Anfahrtswege “). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVII unverändert bestehen.
103 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVIII dahingehend geändert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_XIV wie für Hilfsantrag XXV angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege “, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird “, „entsprechenden Anfahrtswege “). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XVIII unverändert bestehen.
104 In der Fassung des vom 1. Juli 2021 wird Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XIX dahingehend modifiziert, dass der Wortlaut des dortigen Merkmals M_XIV wie für Hilfsantrag XXV angegeben modifiziert wird („wobei der Rechner Anfahrtswege “, „und/oder einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird “, „entsprechenden Anfahrtswege “). Die übrigen Patentansprüche 2 bis 55 bleiben entsprechend dem Hilfsantrag XIX unverändert bestehen.
105 Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent auch in keiner der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis XIX neu gegenüber einer der Druckschriften HLNK 7 bzw. HLNK 8 sei. Ferner beruhten die Gegenstände sämtlicher Hilfsanträge I bis XXIX nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Druckschrift HLNK 9, ggf. kombiniert mit der Druckschrift HLNK 10.
106 Durch die Aufnahme neuer Merkmale in den Hilfsanträgen IX, X und XV sowie XVI bis XIX, die ebenfalls Eingang in die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge XX bis XXIX gefunden hätten, werde des Streitpatent zudem in unzulässiger Weise erweitert.
107 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen IX, XIV, XV, XVI und XVIII seien aufgrund der unzureichenden Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar.
108 Der Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Er hält das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der Fassungen seiner Hilfsanträge I bis XXIX für patentfähig. Aus der HLNK 9 ergebe sich keine Anregung für den Fachmann, ein aus der HLNK 10 bekanntes Mobiltelefon mit GPS heranzuziehen. Weder die aktuelle Position des Mitfahrenden noch An- und Abfahrtswege oder die im Streitpatent erwähnte Sicherheitsfunktion durch Tracking per GPS spielten dort eine Rolle.
109 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis zukommen lassen und diesen zu Beginn der mündlichen Verhandlung um Ausführungen zu den bis dahin zur Akte gereichten Anträgen ergänzt.
110 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 verwiesen.
111 Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und begründet.
112 Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung eines der Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und in der Fassung der Hilfsanträge I bis XXIX der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.
113 Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen, der einen Mitfahrwunsch hat, in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmenden mit Hilfe eines mit dem Reise- und/oder dem Transportwilligen kommunizierenden Rechners.
114 Aufgrund der insbesondere in Ballungszentren zunehmenden Verkehrsdichte ist der Bedarf nach einer effizienteren Nutzung vorhandener Transportkapazitäten sowohl im Berufs- und Pendler- als auch im Fernverkehr vorhanden, dem jedoch häufig der Wunsch nach individueller Mobilität und kurzen Transportzeiten entgegensteht. Denn öffentliche Verkehrsmittel können den Anforderungen an eine schnelle Beförderung meistens nur entlang von Hauptstrecken und in Hauptreisezeiten entsprechen, wohingegen sie außerhalb der Hauptverkehrszeit und auf Nebenstrecken für den Reisewilligen deutlich unattraktiver sind. Der Individualverkehr mit einem PKW ist zwar häufig schneller und gestattet eine höhere Mobilität, doch ist er in der Regel ineffizient, da eine Koordination der Reiseaktivitäten verschiedener Reisender nicht stattfindet und der größte Teil der Kraftfahrzeuge, insbesondere im Berufs- und Pendelverkehr, lediglich mit ein oder zwei Personen besetzt ist.
115 Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist in dieser Hinsicht zwar vorteilhaft, doch müssen dafür Reisezeit und –ziel der einzelnen Teilnehmer aufeinander abgestimmt werden. So ist bei einer Gruppe von Berufstätigen ein gemeinsames Pendeln zum Arbeitsplatz in einer Fahrgemeinschaft nur dann möglich, wenn alle Mitglieder ihre Arbeit gleichzeitig beginnen und beenden und nach der Arbeit unmittelbar zu ihrem Heimatort zurückkehren. Will hingegen eines der Mitglieder der Fahrgemeinschaft früher oder später zur Arbeit gehen, länger arbeiten oder nach der Arbeit noch Besorgungen machen, fällt die Fahrgemeinschaft auseinander. Auch Mitfahrzentralen, die Mitfahrgelegenheiten vermitteln und sich für Fernstrecken etabliert haben, sind hinsichtlich kurzfristiger Mitfahrwünsche problematisch, da eine Vermittlung über eine Mitfahrzentrale einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordert und bei kurzfristigen Reiseentscheidungen oder Reiseänderungen oft keine Mitfahrgelegenheit vermittelt werden kann. Zudem stellt sich bei Fahrgemeinschaften mit sich untereinander nicht kennenden Transport- und Reisewilligen die ggf. höhere Gefahr eines kriminellen Übergriffs auf den Reisenden oder den Mitnehmenden, vgl. Abs. [0001] bis Abs. [0003].
116 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen zur Verfügung zu stellen, das eine effizientere und/oder sicherere Nutzung von privaten Transportkapazitäten gestattet, vgl. Abs. [0008].
117 Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach einem eine Mitfahrgelegenheit suchenden Reisewilligen eine von einem Transportwilligen angebotene Mitfahrgelegenheit in dessen Fahrzeug vermittelt wird. Diese Vermittlung erfolgt mit Hilfe eines mit dem Reise- und/oder Transportwilligen kommunizierenden Rechners, indem die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und der Rechner die momentane Position des Reisewilligen und ein Reiseziel des Reisewilligen und des Transportwilligen für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen anhand vorgegebener Kriterien zur Vermittlung der Reise verwendet.
118 Zudem wird die Aufgabe des Streitpatents auch durch die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis XXIX gelöst, deren Zusatzmerkmale die beanspruchten Verfahren inhaltlich folgendermaßen konkretisieren:
119 I bis IV: Präzisierung der Art der Standortbestimmung des Reise- und/oder Transportwilligen,
120 V: Übermittlung mehrerer möglicher Reiserouten und Auswahl daraus,
121 VI bis VIII: Präzisierung der Routenbestimmung,
122 IX: Übermittlung der Kosten der Reiseroute vor Fahrtantritt und Einverständniserklärung des Reise- und/oder Transportwilligen zu den Kosten,
123 X bis XIII: Kombination von Zusatzmerkmalen vorangehender Hilfsanträge,
124 XIV: Auswertung und Überprüfung von An- und/oder Abfahrtswegen des Reisewilligen zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahme- und/oder Absetzpunkt hinsichtlich bestimmter Vorgaben,
125 XV: Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich Reiseroute und zulässigem Umweg für den Transportwilligen bei der Berechnung des Aufnahme- und/oder Absetzpunkts,
126 XVI bis XXIX: Kombination von Zusatzmerkmalen vorangehender Hilfsanträge und Präzisierung, dass sich der Aufnahmepunkt des Reisewilligen von der durch das elektronische Lokalisierungssystem ermittelten momentanen Position des Reisewilligen unterscheidet.
127 Im Rahmen der Vermittlung können daher sowohl Anfahrtswege des Reisewilligen zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt als auch die Reiseroute und der Umweg für den Transportwilligen hinsichtlich bestimmter Vorgaben ausgewertet und überprüft werden. Zudem können mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen Reisepartnern ermittelt und an den Transport- und/oder Reisewilligen weitergeleitet werden, wobei die Vermittlung auch die Übersendung der ermittelten Reisekosten vor Beginn der Reise und das Einholen des Einverständnisses der Beteiligten umfassen kann.
128 Gemäß Spalte 4, Zeilen 40 bis 43 des Streitpatents ist der Startpunkt des Reisewilligen insbesondere dessen durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position.
129 In systematischer Hinsicht bauen die Hilfsanträge I bis XXIX wie nachfolgend dargestellt aufeinander bzw. auf dem Hauptantrag HA auf:
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
130 Als maßgeblicher Fachmann ist ein Informatiker mit vertieften Kenntnissen der Logistik zu definieren, der eine mehrjährige Erfahrung in der Programmierung von Anwendungen auf dem Gebiet der Organisation, Steuerung, Abwicklung und Überwachung von Waren- und Materialflüssen sowie der Koordination entsprechender Transportkapazitäten besitzt.
131 Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis XXIX sind nicht patentfähig, da sie nicht neu bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung HLNK7 sind oder dem Fachmann durch Druckschrift HLNK9 i.V.m HLNK10 nahegelegt werden (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 u. 56 EPÜ).
132 Bei dieser Sachlage kann neben der Zulässigkeit der Anspruchssätze und der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität auch dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Verfahren der Anspruchssätze so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
133 Die nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigende und nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte ältere Anmeldung HLNK7 mit dem Titel „Vermittlung von Transportdiensten mittels mobiler Geräte“ offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1.
134 Sie befasst sich gemäß Absatz [0013] und [0014] mit der Bereitstellung eines Spontan-Mitfahrdienstes, bei dem Mitfahrer bzw. Mitnehmer über ihre Kommunikations-Endgeräte (Mobiltelefon, Autonavigations-System, Autotelefon) ihre Position und Reisestrecke sowie ggf. weitere Charakteristika automatisch an einen Server übermitteln, dieser in Echtzeit potenzielle Mitfahrer/Mitnehmerpaare identifiziert und benachrichtigt, die Teilnehmer sofort automatisch einen standardisierten Beförderungsvertrag abschließen und der Server die Abrechnung der Fahrt automatisch durchführt. Ein detailliertes Nutzungsszenario ist in den Absätzen [0018] und [0019] beschrieben, woraus hervorgeht, dass der Server dem Mitfahrer eine Mitfahrgelegenheit im Fahrzeug des Mitnehmers von einem Abholort zum Reiseziel des Mitfahrers unter Verwendung der aktuellen Positionen des Mitfahrers und Mitnehmers vermittelt.
135 In den Worten des Anspruchs 1 offenbart Druckschrift HLNK7 ein
136 M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen, der einen Mitfahrwunsch hat,
137 M2 in dem Fahrzeug eines Transportwilligen als Mitnehmender,
138 M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,
139 (vgl. Anspruch 2 der HLNK7: „Verfahren zur Vermittlung einer durch ein Fahrzeug bewirkten Transportleistung eines Mitnehmers an einen Mitfahrer […]“)
140 M3 mit Hilfe eines Rechners, welcher mit dem Reisewilligen und/oder dem Transportwilligen kommuniziert (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) bis g)),
141 dadurch gekennzeichnet,
142 M4 dass die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) und f)) und
143 M5 dass der Rechner
144 M5.1 die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Reisewilligen
145 M5.2 sowie ein Reiseziel des Reisewilligen und des Transportwilligen
146 M5.3 für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen
147 M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien
148 M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet (vgl. Abs. [0019], Verfahrensschritte e) bis k)).
149 Aus Druckschrift HLNK7 ist daher ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bekannt, das deshalb wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.
150 Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat, dass die Merkmale M5.2 und M5.3, wonach die automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen unter Berücksichtigung des Reiseziels des Transportwilligen erfolgt, in der nachveröffentlichten älteren Anmeldung HLNK7 nicht offenbart seien, weil zum einen das dort offenbarte Verfahren auf einem Abgleich des Reiseziels des Mitfahrers mit einer Route des Mitnehmers basiere, wohingegen anspruchsgemäß das Reiseziel des Mitnehmers relevant sei, und zum anderen der Reisewillige dem Transportwilligen in HLNK7 verbindlich zugeordnet werde und der Reisewillige keine Auswahl aus verschiedenen Vorschlägen vornehme könne, was aber so vom erteilten Anspruch 1 verlangt werde, folgt der Senat dieser Argumentation nicht.
151 Denn gemäß den Erläuterungen in den Absätzen [0041] und [0042] von Kapitel 4.8 der HLNK7 umfasst das erweiterte Autonavigationssystem (CNS), auf das in Gliederungspunkt d) von Absatz [0019] der HLNK7 Bezug genommen wird, neben einem datenfähigen Autotelefon ein damit verbundenes, herkömmliches Navigationssystem, bei dem die Zieleingabe per Dialog erfolgt, indem dem Mitnehmer, nachdem er dem Navigationssystem sein Fahrtziel und ggf. weitere Parameter eingegeben hat, ein Dialog-Element angeboten wird, mit dem der Mitnehmer seine Bereitschaft zur Mitnahme eines Mitreisenden eingibt, woraufhin ohne weiteres Zutun des Mitnehmers die Routendaten und die Identifikationskennung des Mitnehmers über das Autotelefon übermittelt werden. Zudem beinhaltet die Formulierung „Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen“ in Merkmal M5.3 des erteilten Anspruchs 1 entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Beschränkung auf ein Verfahren, bei dem der Reisewillige aus verschiedenen Vorschlägen auswählen können muss, sondern lediglich die Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen, was auch dann der Fall ist, wenn der Server aus den potentiellen Mitnehmern den am besten passenden auswählt und diesen dem Mitfahrer vermittelt. Darüber hinaus beschreibt Druckschrift HLNK7 in Absatz [0044] unter den Gliederungspunkten d) bis f) auch die Möglichkeit nicht-spontaner Mitnahmemöglichkeiten, die dem Mitfahrer als voraussichtliche, spätere Mitfahrtmöglichkeiten zur Auswahl mitgeteilt werden.
152 Folglich ist der Merkmalskomplex M5 des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Reisewilligen sowie ein Reiseziel des Reisewilligen und des Transportwilligen für eine automatische Zuordnung eines Reisewilligen zu einem Transportwilligen anhand von vorgegebenen Kriterien zur Vermittlung einer Reise verwendet, in Druckschrift HLNK7 offenbart.
153 Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist deshalb wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung HLNK7 nicht patentfähig.
154 Die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis VIII und XI bis XIII sind wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung HLNK7 nicht patentfähig, da deren Zusatzmerkmale dort ebenfalls offenbart sind,
155 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag I
156 M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder Reisewilligen zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist
157 in HLNK7 die Absätze
[0014]: „Die Erfindung ermöglicht einen Dienst, bei dem a) die Teilnehmer (Mitfahrer bzw. Mitnehmer) über ihre Kommunikations-Endgeräte (z.B. Mobiltelefon, in Autonavigations-System integriertes Autotelefon) automatisch an einen Rechner an dritter Stelle ("Server") ihre Position und Reisestrecke sowie ggf. weitere Charakteristika übermitteln; […]“,
[0041]: „GPS-Positionsbestimmung“
158 [0044]: „GPS-Handy“;
159 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag II
160 M_II wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des Reisewilligen zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet
161 in HLNK7 die bereits zitierten Absätze [0014] und [0019];
162 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag III
163 M_III und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist
164 in HLNK7 die bereits zitierten Absätze [0041] und [0044], die auf die GPS-Positionsbestimmung verweisen;
165 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag IV
166 M_IV der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines Reisewilligen mit Hilfe des Lokalisierungssystems feststellt
167 in HLNK7 den bereits zitierten Absatz [0014];
168 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag V
169 M_V wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen Reisewilligen mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen Reisepartnern ermittelt und an den Transportwilligen und/oder Reisewilligen übermittelt
170 in HLNK7 die in Absatz [0044] angeführten Verallgemeinerungen d) bis f), wonach dem Reisewilligen mit Hilfe der Tracking-Komponente (TR) voraussichtliche Mitfahrtmöglichkeiten zur Auswahl angeboten werden;
171 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag VI
172 M_VIa wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des Reisewilligen und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des Reisewilligen von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des Reisewilligen ermittelt
173 M_VIb und der Rechner bei der Bestimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des Reisewilligen berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt
174 in HLNK7 die in Absatz [0019] angeführten Verfahrensschritte a), e), f), h), j), l) sowie Absatz [0041] und Absatz [0044], Unterpunkt g). Insbesondere wird nach Verfahrensschritt e) die momentane Position des Mitfahrers ermittelt und nach Verfahrensschritt h) die Route basierend auf einem Abholort und dem Wunschzielort berechnet, wobei der Abholort, d. h. der Aufnahmepunkt, dem Mitfahrer nach HLNK7, Absatz [0044], Verfahrensschritt a) bspw. durch ein GPS-Handy automatisiert mitgeteilt werden kann;
175 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals nach Hilfsantrag VII
176 M_VII wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines Reisewilligen eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des Reisewilligen oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt.
177 die bereits zum Hilfsantrag VI angeführten Fundstellen;
178 vgl. bezüglich Hilfsantrag VIII die Ausführungen zu den Hilfsanträgen VI und VII, da in Hilfsantrag VIII die Zusatzmerkmale der Hilfsanträge VI und VII kombiniert sind,
179 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals M_VII von Hilfsantrag XI die bereits zum Hilfsantrag VII bzw. VI angeführten Fundstellen;
180 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals M_IXa von Hilfsantrag XII den Anspruch 2 der HLNK7 sowie die in Absatz [0019] der HLNK7 beschriebenen Verfahrensschritte e) bis j);
181 vgl. bezüglich des Zusatzmerkmals M_IV von Hilfsantrag XIII den Absatz [0014] in HLNK7.
182 Die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen XIV bis XVI, XIX bis XXI und XXIV sind wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung HLNK7 nicht patentfähig.
183 Das Zusatzmerkmal M_XIV des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XIV umfasst mehrere mögliche und/oder-Kombinationen, von denen eine folgendermaßen lautet:
184 „wobei der Rechner Abfahrtswege des Reisewilligen zu von einem Absetzpunkt, an dem der Reisewilligen von dem Transportwilligen abgesetzt wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden Abfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind.“
185 Dies ist aus Druckschrift HLNK7 bekannt, denn gemäß deren Absatz [0044], Unterpunkt g) kann die Rendezvouskomponente so erweitert werden, dass nicht nur Mitfahrten, die auf der vom Mitnehmer bei Fahrtantritt festgelegten Route liegen, sondern auch solche, die gewisse Umwege verlangen, vermittelt werden, und dazu die Dialogkomponente für den Mitnehmer so erweitert wird, dass ihm Vorschläge für Umwege gemacht werden, die er akzeptiert oder ablehnt. Demnach befindet sich bspw. das vom Mitfahrer eingegebene Ziel nicht exakt auf der Route des Mitnehmers, sondern einen 5 km langen Umweg davon entfernt, so dass der Mitnehmer den Mitfahrer nur dann bis zum Ziel mitnimmt, wenn der erforderliche Umweg für den Mitnehmer innerhalb der im System eingegebenen Toleranzgrenze für den maximal erlaubten Umweg des Mitnehmers liegt. Somit erfolgt in diesem Fall durch den Rechner eine Auswertung und Überprüfung, ob Abfahrtswege des Reisewilligen von einem Absetzpunkt zum Ziel hinsichtlich der Strecke innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind. Denn die Systemvorgabe sowie Auswertung und Überprüfung durch den Rechner bestehen darin, dass der Reisewillige an seinem Ziel abgesetzt wird, d. h. der Abfahrtsweg des Reisewilligen vom Absetzpunkt zu seinem Ziel gleich Null ist, und dass dieser Absetzpunkt innerhalb des maximal erlaubten Umwegs für den Mitnehmer liegt.
186 Damit ist auch eine Variante des Zusatzmerkmals M_XIV in Druckschrift HLNK7 offenbart und das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XIV wegen fehlender Neuheit bezüglich Druckschrift HLNK7 nicht patentfähig.
187 Aus obiger Fundstelle in Absatz [0044] der HLNK7 ist auch das Zusatzmerkmal M_XV des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XV bekannt, dass
188 „der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet“.
189 Folglich ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XV wegen fehlender Neuheit bezüglich Druckschrift HLNK7 nicht patentfähig.
190 Da Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI als Präzisierung lediglich die Zusatzmerkmale der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen XIV und XV umfasst, ist auch das darin beanspruchte Verfahren wegen fehlender Neuheit hinsichtlich Druckschrift HLNK7 nicht patentfähig.
191 Anspruch 1 des Hilfsantrags XIX entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI, wobei in einer den Anfahrtsweg betreffenden und/oder-Variante die Formulierung „zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt“ ersetzt ist durch „zu einem von der momentanen Position verschiedenen Aufnahmepunkt“. Diese Änderung wirkt sich aber nicht auf die den Abfahrtsweg betreffende und/oder-Variante des Anspruchs aus, so dass für den Anspruch 1 von Hilfsantrag XIX die Ausführungen wie zu Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI gelten. Folglich ist auch das Verfahren nach Anspruch 1 von Hilfsantrag XIX wegen fehlender Neuheit bezüglich Druckschrift HLNK7 nicht patentfähig.
192 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge XX, XXI und XXIV ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge XIV, XVI und XIX durch das stellenweise Ersetzen der „und/oder“-Formulierung durch „bzw.“ Da dem Begriff „bzw.“ weiterhin die Bedeutung von „oder“ zukommt, sind die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen XX, XXI und XXIV aus den zu den Hilfsanträgen XIV, XVI und XIX angeführten Gründen wegen fehlender Neuheit bezüglich HLNK7 ebenfalls nicht patentfähig.
193 Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis XXIX sind dem Fachmann durch Druckschrift HLNK9 i. V. m. Druckschrift HLNK10 nahegelegt und daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
194 Druckschrift HLNK9 betrifft gemäß seinem Titel ein Verkehrsdienstesystem mit Kraftfahrzeugen und erläutert dieses in Spalte 3, Zeile 36 bis Spalte 4, Zeile 3 folgendermaßen:
„Der Teilnehmer A übermittelt bei der dargestellten Ausführungsform sein Angebot an Transportkapazität durch Eingabe von Angebotsparametern in eine Eingabemaske auf der Benutzeroberfläche seiner Kommunikationseinrichtung 1.1. Die Angebotsparameter umfassen dabei die Identität des Teilnehmers, den Startpunkt, den Zielpunkt, die Startzeit, die angebotene Transportkapazität in Form von freien Plätzen in seinem Fahrzeug A1, sowie den maximalen Umweg in Form einer Strecke in Kilometer und/oder eines Zeitraums in Minuten und/oder einer Kostenspanne in DM. Die Teilnehmer B, C, D übermitteln bei der dargestellten Ausführungsform ihre Anfragen nach Transportkapazität durch Eingabe von Anfrageparametern in eine Eingabemaske auf der Benutzeroberfläche ihrer Kommunikationseinrichtungen. Die Anfrageparameter umfassen dabei die Identität des Teilnehmers, den Startpunkt, den Zielpunkt, und den Zeitbereich in dem die gewünschte Fahrtstrecke zurückgelegt werden soll, die gewünschte Transportkapazität in Form von freien Plätzen in einem Fahrzeug sowie ein zusätzliches Auswahlkriterium beispielsweise in Form von einer Kostenspanne in DM. Die Angebotsparameter werden im Zentralrechner 2.1 der Dispositionszentrale 2 gespeichert. Nach Erhalt der Anfrageparameter generiert der Zentralrechner 2.1 durch einen Vergleich der Anfrageparameter mit den Angebotsparametern eine Liste mit angebotenen Transportkapazitäten deren Angebotsparameter den Anfrageparametern entsprechen und sendet diese Liste an den Teilnehmer A, B, C, der die Anfrageparameter eingegeben hat. Dieser wählt aus dieser Liste mit angebotenen Transportkapazitäten das Angebot von Transportkapazität, welches seinen Wünschen am nächsten kommt, aus und sendet eine entsprechende Buchung […].“
196 Somit offenbart Druckschrift HLNK9 mit den Worten des Anspruchs 1 ein
197 M1 Verfahren zur Vermittlung der Reise eines Reisewilligen (B), der einen Mitfahrwunsch hat,
198 M2 in dem Fahrzeug (A1) eines Transportwilligen (A) als Mitnehmender,
199 M2.1 insbesondere in einem Kraftfahrzeug eines Transportwilligen,
200 M3 mit Hilfe eines Rechners (Zentralrechner 2.1), welcher mit dem Reisewilligen und/oder dem Transportwilligen kommuniziert ([…] der Zentralrechner 2.1 […] sendet diese Liste an den Teilnehmer A, B, C, der die Anfrageparameter eingegeben hat.),
201 dadurch gekennzeichnet,
202 M4‘ dass ein Reisestartpunkt () übermittelt die momentane Position des Reisewilligen durch ein elektronisches Lokalisierungssystem ermittelt wird und
203 M5 dass der Rechner (Zentralrechner 2.1)
204 M5.1‘ den Reisestartpunkt () die durch das Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Reisewilligen (B)
205 M5.2 sowie ein Reiseziel (Zielpunkt) des Reisewilligen (B) und des Transportwilligen (A)
206 M5.3 für eine automatische Zuordnung (vgl. Spalte 2, zweiter Abs.: „Die Dispositionszentrale makelt die Transportkapazitäten weitgehend automatisiert im Sinne einer Börse […].“) eines Reisewilligen (B) zu einem Transportwilligen (A)
207 M5.4 anhand von vorgegebenen Kriterien (Angebotsparameter, Anfrageparameter)
208 M5.5 zur Vermittlung einer Reise verwendet (vgl. obige Textpassage).
209 Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich demnach dadurch von dem in Druckschrift HLNK9 offenbarten Verfahren, dass zur Vermittlung einer Reise anspruchsgemäß die durch ein Lokalisierungssystem ermittelte momentane Position des Reisewilligen verwendet wird, während dafür in Druckschrift HLNK9 der vom Reisewilligen in eine Eingabemaske eingegebene Reisestartpunkt verwendet wird.
210 Dieses Unterscheidungsmerkmal ergibt sich für den Fachmann ausgehend von Druckschrift HLNK9 jedoch in naheliegender Weise.
211 So soll das in HLNK9 beschriebene System gemäß Spalte 2, Zeilen 16 bis 19 eine möglichst spontane und flexible Auswahl eines Transportkapazitätsangebots ermöglichen, weshalb nach den Erläuterungen in Spalte 2, Zeilen 28 bis 41 die informationstechnische Anbindung der Privatkraftfahrzeuge an die Zentrale mittels in die Privatkraftfahrzeuge integrierter Kommunikationseinrichtungen und Zielführungssysteme erfolgt und die optimierte Fahrroute direkt von der Dispositionszentrale über die Kommunikationseinrichtung an das im Privatkraftfahrzeug integrierte Zielführungssystem übertragen wird, wobei die optimierte Fahrtroute während der Fahrt ständig an die aktuelle Verkehrssituation angepasst und auch nach Fahrtbeginn flexibel auf Mitfahrwünsche reagiert werden kann.
212 Diese angestrebte Flexibilität des Verkehrsdienstesystems kommt in HLNK9 u. a. dadurch zum Ausdruck, dass nach Spalte 1, letzter Absatz die Kommunikation zwischen dem Zentralrechner und den Reiseteilnehmern auch über internetfähige, mobile Endgeräte wie PDAs (Personal Digital Assistant) erfolgen kann, indem die Reisedaten zwischen der Zentrale und dem jeweiligen mobilen Endgerät über das mobile Internet ausgetauscht werden. Insbesondere soll das Verkehrsdienstesystem gemäß Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 12 auf modernen Kommunikationsmedien wie denen des Mobilfunks und von PCs aufbauen und dadurch den Nutzern ermöglichen, vor dem Fahrtantritt sowohl Information zu übermitteln, als auch Buchung und Abrechnung der ausgewählten Transportkapazität direkt an den Ort zu verlegen, an dem der Reisewunsch entsteht. In diesem Zusammenhang belegt Druckschrift HLNK10, dass dem Fachmann bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents mobile Endgeräte bekannt waren, die zusätzlich zur mobilen Internetfähigkeit über einen GPS-Empfänger verfügen und dem Nutzer eine Positionsbestimmung und vereinfachte Navigation ermöglichen, indem als Ausgangspunkt für eine Route die vom GPS-Empfänger bestimmte aktuelle Position des Nutzers übernommen wird.
213 Da der Fachmann ausgehend von HLNK9 bestrebt ist, den Teilnehmern entsprechend der Zielsetzung von HLNK9 ein flexibles und hinsichtlich spontaner Anfragen komfortables System zur Verfügung zu stellen und dementsprechend die Eingabemaske für die Übermittlung der Reisedaten möglichst übersichtlich und komfortabel zu gestalten, setzt er als mobile Endgeräte des in Druckschrift HLNK9 beschriebenen Verkehrsdienstesystems die ihm aus Druckschrift HLNK10 bekannten mobilen Endgeräte mit integriertem GPS-Empfänger in naheliegender Weise ein, um neben der Position des Transportanbieters auch die Position des Transportsuchenden über GPS bestimmen und nicht nur dem Mitnehmer, sondern auch dem Mitfahrer eine möglichst komfortable Eingabe des aktuellen Standorts bzw. Navigation von der aktuellen Position zum Reisestartpunkt ermöglichen zu können, bspw. bis zu einem P+M-Platz, wie in Spalte 2, Zeilen 42 bis 48 der HLNK9 beschrieben. Dabei entspricht es fachmännischem Handeln, dass der Zentralrechner in Kenntnis der aktuellen Position des Mitzunehmenden einen passenden Abholort ermittelt, der entweder mit der aktuellen Position des Mitzunehmenden übereinstimmt oder eine Anfahrt durch den Mitzunehmenden bis zu einem von der aktuellen Position verschiedenen Abholort berücksichtigt, um damit Systemvorgaben hinsichtlich eines maximalen Umwegs für den Mitnehmer (vgl. HLNK9, Spalte 3, Zeilen 40 bis 46) zu erfüllen oder in den Fällen, wo die aktuelle Position als Abholort ungeeignet ist, weil sie bspw. in einer Fußgängerzone liegt, einen passenden Abholort vorzuschlagen.
214 Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag entnimmt der Fachmann daher in naheliegender Weise der Druckschrift HLNK9 i. V. m. Druckschrift HLNK10, indem er das ihm aus HLNK10 bekannte GPS-Handy bei dem in HLNK9 beschriebenen Verfahren als mobiles Endgerät einsetzt und die durch den GPS-Empfänger des mobilen Endgeräts bestimmte aktuelle Position des Reisewilligen für die Vermittlung einer Reise verwendet.
215 Hilfsanträge I bis IV)
Folglich ergeben sich auch die Zusatzmerkmale der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis IV
216 M_I wobei ein dem Transportwilligen und/oder Reisewilligen zugeordneter Sender in einem Mobiltelefon oder einem Pager implementiert ist,
217 M_II wobei die Position des Transportwilligen durch ein Lokalisierungssystem ermittelt wird und wobei der Rechner die durch das Lokalisierungssystem ermittelte Position des Transportwilligen für eine Zuordnung des Reisewilligen zu dem Transportwilligen zur Vermittlung einer Reise verwendet.
218 M_III und wobei das Lokalisierungssystem ein Satellitennavigationssystem ist,
219 M_IV der Rechner zur Vorbereitung einer Mitfahrgelegenheit den Ort eines Transportwilligen und/oder eines Reisewilligen mit Hilfe des Lokalisierungssystems feststellt,
220 für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift HLNK9 i.V.m. Druckschrift HLNK10.
221 Hilfsantrag V)
222 Das Zusatzmerkmal nach Hilfsantrag V
223 M_V wobei der Rechner für einen Transportwilligen und/oder einen Reisewilligen mehrere mögliche Reiserouten mit verschiedenen Reisepartnern ermittelt und an den Transportwilligen und/oder Reisewilligen übermittelt
224 ist aus Druckschrift HLNK9 bekannt, vgl. die bereits zum Hauptantrag angeführte Fundstelle in Spalte 3, Zeile 36 bis Spalte 4, Zeile 5 der HLNK9, insbesondere den letzten Absatz von Spalte 3.
225 Hilfsantrag VI)
226 Das Zusatzmerkmal nach Hilfsantrag VI
227 M_VIa wobei der Rechner anhand eines ihm eingegebenen Reiseziels des Reisewilligen und/oder eines Reiseziels eines oder mehrerer Transportwilliger eine Reiseroute des Transportwilligen für die Mitnahme des Reisewilligen von dem derzeitigen Standort des Transportwilligen zu seinem Reiseziel und/oder dem Reiseziel des Reisewilligen ermittelt
228 M_VIb und der Rechner bei der Bestimmung der Reiseroute einen ihm vorgegebenen Aufnahmepunkt für die Aufnahme des Reisewilligen berücksichtigt und eine Reiseroute von dem Standort des Transportwilligen über den Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen sowie gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt,
229 entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift HLNK9, vgl. obige Ausführungen.
230 Hilfsantrag VII)
231 Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag setzt der Fachmann in naheliegender Weise das ihm aus HLNK10 bekannte GPS-Handy bei dem in HLNK9 beschriebenen Verfahren als mobiles Endgerät ein, um den durch den GPS-Empfänger des mobilen Endgeräts festgestellten Ort des Reisewilligen für die Vermittlung einer Reise und die Festlegung des Abholorts zu verwenden. Das Zusatzmerkmal nach Hilfsantrag VII
232 M_VII wobei der Rechner anhand eines festgestellten oder eingegebenen Startpunkts der Reise des Transportwilligen und des festgestellten Ortes eines Reisewilligen eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt über den Standort des Reisewilligen oder einen vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen und gegebenenfalls von dort weiter zu dem Reiseziel des Transportwilligen bestimmt
233 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift HLNK9 i. V. m. HLNK10.
234 Hilfsantrag VIII)
235 Da in Hilfsantrag VIII die Zusatzmerkmale der Hilfsanträge VI und VII kombiniert sind, ergibt sich auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VIII für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von HLNK9 i.V.m. HLNK10.
236 Hilfsantrag IX)
237 Nach dem Zusatzmerkmal des Hilfsantrags IX ermittelt der Rechner vor Beginn der Reise des Reisewilligen die Reisekosten für eine oder mehrere von ihm errechneten Reiserouten, wobei der Transportwillige und/oder der Reisewillige über ein Eingabegerät eine Nachricht an den Rechner senden, dass sie mit einer von dem Rechner berechneten und an sie übermittelten Reiseroute und den zugehörigen Kosten einverstanden sind.
238 Dies ist aus Druckschrift HLNK9 bekannt, vgl. dort Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 5, so dass auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IX dem Fachmann durch HLNK9 i. V. m. HLNK10 nahegelegt ist.
239 Hilfsantrag X)
240 Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X ergibt sich aus dem des Anspruchs 1 von Hilfsantrag VII durch Aufnahme der aus HLNK9 bekannten vorab erfolgenden Reisekostenermittlung entsprechend Hilfsantrag IX. Daher ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich HLNK9 i.V.m. HLNK10 nicht patentfähig.
241 Hilfsanträge XI bis XIII)
242 In den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge XI bis XIII werden die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 mit den Zusatzmerkmalen M_VII, M_IXa und/oder M_IV kombiniert. Diesbezüglich wurde bereits dargelegt, dass deren Aufnahme hinsichtlich einer Kombination der Druckschriften HLNK9 und HLNK10 keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.
243 Hilfsantrag XIV)
244 Das Zusatzmerkmal M_XIV des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XIV umfasst mehrere mögliche und/oder-Kombinationen, von denen eine folgendermaßen lautet:
245 „wobei der Rechner Anfahrtswege des Reisewilligen zu einem von dem Startpunkt verschiedenen Aufnahmepunkt, an dem der Reisewillige von dem Transportwilligen aufgenommen wird, auswerten und überprüfen, ob die entsprechenden Anfahrtswege hinsichtlich der Strecke oder der Reisedauer innerhalb bestimmter Vorgaben liegen, die vom System vorgegeben sind.“
246 Wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist es für den Fachmann naheliegend, als mobile Endgeräte des in Druckschrift HLNK9 beschriebenen Systems die aus Druckschrift HLNK10 bekannten mobilen Endgeräte mit integriertem GPS-Empfänger einzusetzen, um neben der Position des Transportanbieters auch die Position des Transportsuchenden über GPS bestimmen und dadurch auch dem Mitfahrer eine möglichst komfortable Eingabe des aktuellen Standorts und ggf. eine Navigation von der aktuellen Position zum Reisestartpunkt ermöglichen zu können, wobei es fachmännischem Handeln entspricht, das Verkehrsdienstesystem so auszubilden, dass in den Fällen, wo der aktuelle Standort als Abholort ungeeignet ist, weil sich der Reisewillige bspw. in einer Fußgängerzone oder einem Park befindet, statt des aktuellen Standorts ein passender Abholort vorgeschlagen wird, an dem eine Aufnahme unter Einhaltung der Vorgaben möglich ist. Denn erst dadurch kann in sinnvoller Weise erreicht werden, dass entsprechend der Zielsetzung der HLNK9 das Verkehrsdienstesystem flexibel und effektiv ist, Privatkraftfahrzeuge sinnvoll ausgelastet sind und Buchung und Abwicklung der ausgewählten Transportkapazität direkt an den Ort verlegt werden können, wo der Reisewunsch entsteht (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 20 und Spalte 3, Zeilen 3 bis 12). Ansonsten müssten zahlreiche Fahrgastmitnahmen allein aufgrund eines ungeeigneten aktuellen Standorts des Reisewilligen abgelehnt werden, was entgegen der Zielsetzung der HLNK9 zu einem ineffektiven System führen würde.
247 Somit ergibt sich das Zusatzmerkmal M_XIV für den Fachmann in naheliegender Weise durch die Druckschrift HLNK9 i. V m. HLNK10, weshalb das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIV wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
248 Hilfsantrag XV)
249 Das Zusatzmerkmal von Anspruch 1 des Hilfsantrags XV
250 M_XV wobei der Rechner einen Aufnahmepunkt und/oder einen Absetzpunkt unter Berücksichtigung der Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Umwegs für den Transportwilligen sowie der Reiseroute des Transportwilligen berechnet.
251 ist aus Druckschrift HLNK9 bekannt, vgl. Spalte 3, Zeilen 40 bis 46, weshalb das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags XV nicht patentfähig ist.
252 Hilfsantrag XVI)
253 Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI umfasst als Konkretisierung die Zusatzmerkmale der Hilfsanträge XIV und XV, so dass auch das darin beanspruchte Verfahren wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
254 Hilfsantrag XVII)
255 In Anspruch 1 des Hilfsantrags XVII ist das Verfahren des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XVI dahingehend präzisiert, dass der Rechner eine Reiseroute für den Transportwilligen von dem Startpunkt des Transportwilligen über den vom Standort verschiedenen Aufnahmepunkt des Reisewilligen zu dem Reiseziel des Reisewilligen bestimmt. Dies ist für den Fachmann bei einer Kombination der HLNK9 mit HLNK10 naheliegend, wie bereits zum Hilfsantrag XIV ausgeführt wurde.
256 Hilfsantrag XVIII)
257 Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XVIII ergibt sich aus dem des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XVI durch Aufnahme der vorab erfolgenden Reisekostenermittlung entsprechend Hilfsantrag IX, die jedoch aus HLNK9 bekannt ist, vgl. die Ausführungen zu Hilfsantrag IX. Daher ist das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XVIII wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich HLNK9 i.V.m. HLNK10 nicht patentfähig.
258 Hilfsantrag XIX)
259 Anspruch 1 des Hilfsantrags XIX entspricht dem die Zusatzmerkmale der Hilfsanträge XIV und XV enthaltenden Anspruch 1 des Hilfsantrags XVI, wobei präzisiert wurde, dass der Aufnahmepunkt verschieden ist von der momentanen Position. Wie zu Hilfsantrag XIV ausgeführt wurde, ist dies dem Fachmann durch die Druckschriften HLNK9 und HLNK10 nahegelegt, weshalb das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XIX nicht patentfähig ist.
260 Hilfsanträge XX bis XXIV)
261 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge XX bis XXIV ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge XIV, XVI, XVII, XVIII bzw. XIX, indem die „und/oder“ Formulierungen teilweise durch „bzw.“ ersetzt wurden, wobei dem Begriff „bzw.“ die Bedeutung von „oder“ zukommt. Somit sind die Verfahren der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen XX bis XXIV aus den zu den Hilfsanträgen XIV, XVI, XVII, XVIII bzw. XIX angeführten Gründen wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
262 Hilfsanträge XXV bis XXIX)
263 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge XX bis XXIV ergeben sich aus den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge XIV, XVI, XVII, XVIII bzw. XIX, indem die den Absetzpunkt und die Abfahrtswege betreffenden Alternativmerkmale gestrichen wurden, so dass die zugehörigen Verfahren auf die den Aufnahmepunkt und die Anfahrtswege betreffende Variante beschränkt ist. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Hilfsanträgen XIV, XVI, XVII, XVIII und XIX wurde dargelegt, dass diese Variante der beanspruchten Verfahren hinsichtlich der Druckschriften HLNK9 und HLNK10 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht. Dementsprechend sind die Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge XXV bis XXIX dem Fachmann ebenfalls durch HLNK9 und HLNK10 nahegelegt und nicht patentfähig.
264 Patentanspruch 1 des Streitpatents ist somit weder in seiner erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis XXIX bestandsfähig. Da der Beklagte seine zur Akte gereichten Fassungen des Streitpatents als geschlossene Anspruchssätze versteht und weitere Patentansprüche dieser Fassungen also nicht gesondert verteidigt, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.
265 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.