2 Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugestellt wurde - womit er der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -, Rn. 1) -, räumt aber selbst ein, dass seine am 6. April 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist nicht wahrt.