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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - <gco-l-u>2 BvR 2082/18</gco-l-u> -, Rn. 34).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.