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2 BvR 860/25
GegenstandNichtannahme ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten - mangelnde Darlegung einer Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die fachgerichtlichen Entscheidungen
Aktenzeichen
2 BvR 860/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
30. Juni 2025
Dokumenttyp
Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> - Suizidhilfe m.w.N.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Entscheidungsgründe
1Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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