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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war zurückzuweisen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasser Herr B. ist, erfüllt grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Ferner ist nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen, und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.