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Aktenzeichen | 2 BvR 738/24 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 2. Kammer |
Datum | 08. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
1 Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber und die ehemaligen Richterinnen Britz und Kessal-Wulf bedürfen keiner Entscheidung, weil die abgelehnten Personen nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>).
2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte in einer Weise mitzuteilen, die eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Prüfung zulässt. Zudem begründet er den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu den als verletzt gerügten Grundrechten; der Beschwerdevortrag geht nicht über die allgemeine Behauptung eines Verfassungsverstoßes hinaus (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).
3 Der sinngemäße Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Billigkeitsgründe vorgetragen, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen könnten, obwohl die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.