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2 BvR 628/25
GegenstandAnordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
Aktenzeichen
2 BvR 628/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
30. Oktober 2025
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.
1Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2.
2Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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