4 Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig
ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).
5
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich
unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG,
Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und
damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.