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Aktenzeichen | 2 BvR 551/24 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 2. Kammer |
Datum | 29. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde vom 23. April 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln.
2 Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
3 Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
4 Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
5 Soweit der Beschwerdeführende weitergehende Gesichtspunkte einwendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG)
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.