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2 BvR 44/21
GegenstandVerwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Mangel an besonderen Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes
Aktenzeichen
2 BvR 44/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
07. August 2021
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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