2 BvR 410/25
Gegenstand Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
Aktenzeichen
2 BvR 410/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
13. Januar 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

2 Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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