2 BvR 408/25
Gegenstand Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Abhilfe nach Abänderungsantrag (§ 80 Abs 7 S 2 VwGO) ohne Anerkennung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens - zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Aktenzeichen
2 BvR 408/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
27. April 2025
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren und für das Hauptsacheverfahren werden verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die den Beschwerdeführern angedrohte Abschiebung nach Georgien.

I.
1.

2 Die Beschwerdeführer sind in den Jahren 2010 und 2011 geborene georgische Staatsangehörige. Sie stellten am 6. Juni 2024 in Deutschland Asylanträge, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass in Georgien ihr gewalttätiger Vater lebe. Die Mutter sei nach Italien geflohen und habe die Kinder zurückgelassen. Zum Vormund der Beschwerdeführer wurde zunächst ihre ebenfalls in Deutschland aufhältige, aber ausreisepflichtige Großmutter bestellt.

2.

3 Die Asylanträge wurden mit Beschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Abschiebung nach Georgien angedroht.

3.

4 Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer mit Klage und Eilantrag zum Verwaltungsgericht. Den Eilantrag lehnte dieses mit angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2025 ab, weil ihnen in Georgien hinreichend Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden und der Vater sich - auch wegen der von den Beschwerdeführern erhobenen Gewaltvorwürfe - in Untersuchungshaft befinde. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer sei in Begleitung der Großmutter möglich.

4.

5 Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2025 erfolglos.

5.

6 Am 17. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 17. Februar und 5. März 2025 und stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 erklärte die Prozessbevollmächtigte das Verfahren für erledigt, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2025 die angegriffene Entscheidung vom 17. Februar 2025 abgeändert und dem Eilantrag der Beschwerdeführer stattgegeben habe. Sie beantragte, das Land Berlin zur Erstattung der notwendigen Auslagen zu verpflichten und den Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerde- und des einstweiligen Anordnungsverfahrens festzusetzen.

7 Aus dem Beschluss vom 25. März 2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bereits am 14. März 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 17. Februar 2025 beantragt hatten, nachdem am 10. März 2025 anstelle der Großmutter der Onkel der Beschwerdeführer zum Vormund bestellt wurde, der sich noch in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen die ablehnende Asylentscheidung befindet und deshalb über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Das Gericht sah hierin eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil eine Abschiebung der Beschwerdeführer nunmehr ohne Verstoß gegen das Kindeswohl nicht möglich sei.

II.
1.

8 Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2.

9 Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer Auslagen bleibt ohne Erfolg.

a)

10 Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>). Eine Abhilfe in diesem Sinne liegt indes nicht vor, wenn ein Gericht seine eigene Entscheidung abändert, nachdem der Beschwerdeführer durch neuen Vortrag erstmals veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO glaubhaft gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2022 - 2 BvR 1030/21 -, juris, Rn. 5 und vom 11. November 2019 - 2 BvR 586/19 -, juris, Rn. 4).

b)

11 Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

12 Denn vorliegend hat das Gericht zwar dem Abänderungsantrag der Beschwerdeführer abgeholfen, aber nicht, weil es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren nachträglich selbst für berechtigt erachtet hätte. Vielmehr beruhe die Entscheidung vom 25. März 2025 allein darauf, dass es zu einer im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung in der Person des Vormunds der Beschwerdeführer gekommen sei.

13 Darüber hinaus war die Verfassungsbeschwerde, ohne dass dies eine lediglich überschlägige Beurteilung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erforderte, im Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich unzulässig, so dass trotz der Änderung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3). Denn wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2025 ergibt, haben die Beschwerdeführer bereits am 14. März 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 17. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht beantragt, nachdem ihr Onkel mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. März 2025 zum Vormund bestellt worden war. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 17. März 2025 hatte das Verwaltungsgericht noch nicht über den bereits anhängig gemachten Abänderungsantrag entschieden. Daher war zu diesem Zeitpunkt der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), zu dem auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung oder Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gehört, um so die Beseitigung der grundrechtlichen Beschwer zu erreichen (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 ff.>).

3.

14 Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerde- und das einstweilige Anordnungsverfahren sind unzulässig, da es hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

a)

15 Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

b)

16 Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch hier nach Abgabe der Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen mehr. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.

17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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