2 BvR 367/26
Gegenstand Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG
Aktenzeichen
2 BvR 367/26
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
25. März 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise für den Fall der Nichtannahme oder Nichtstattgabe seiner Verfassungsbeschwerde stellt, wird dieser abgelehnt. Die übrigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1 Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.

2 Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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