2 BvR 337/21
Gegenstand Erfolgloser Eilantrag in einer Auslieferungssache ("Ibiza-Video") - mangelnde Darlegung einer politischen Verfolgung bzw der Gefahr eines unfairen Verfahrens im Zielstaat der Auslieferung - Tenorbegründung
Aktenzeichen
2 BvR 337/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
07. März 2021
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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