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Aktenzeichen | 2 BvR 288/22 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 2. Kammer |
Datum | 31. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Stattgebender Kammerbeschluss |
Das Amtsgericht Itzehoe hat durch seinen Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 86 XIV 1836 B - das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz verletzt.
Der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 14. Januar 2022 - 4 T 9/22 und 4 T 10/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz, soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2021 zurückgewiesen wird (Ziffer 1 des Tenors).
Der Beschluss des Landgerichts Itzehoe wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
1 Der armenische Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens war er vollziehbar ausreisepflichtig.
2 Am 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer vorläufig in Gewahrsam genommen. Am selben Tag beantragte das Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Amt für Migration) beim Amtsgericht Hamburg, gegen den Beschwerdeführer Ausreisegewahrsam zur Sicherung der Ausreise gemäß § 62b AufenthG (in der Fassung vom 15. August 2019, im Folgenden: a.F.) bis zum 15. Dezember 2021 zu verhängen. Nach persönlicher Anhörung durch den Haftrichter am 7. Dezember 2021 ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom selben Tage gegen den Beschwerdeführer Ausreisegewahrsam bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik, längstens bis 15. Dezember 2021, 16 Uhr, an. Zugleich wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er wurde in die Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt in Schleswig-Holstein verbracht.
3 Der am 8. Dezember 2021 mandatierte Bevollmächtigte des Beschwerdeführers legitimierte sich mit Schreiben vom selben Tag gegenüber dem Amtsgericht Hamburg und legte (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2021 ein.
4 Die für den 14. Dezember 2021 geplante Rückführung des Beschwerdeführers konnte nicht vollzogen werden, da ein Passersatzpapier nicht rechtzeitig vorlag.
5 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 beantragte das Amt für Migration bei dem Amtsgericht Itzehoe, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1, Nr. 6 AufenthG a.F. Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 25. Januar 2022 anzuordnen. Der Haftantrag enthielt den Vermerk, ein Rechtsbeistand des Beschwerdeführers sei nicht bekannt.
6 Ebenfalls am 14. Dezember 2021 erfuhr der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau, dass dieser am 15. Dezember 2021 wegen eines Haftverlängerungsantrags angehört werde. Noch am 14. Dezember 2021 beantragte der Bevollmächtigte per Fax bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Itzehoe, den Anhörungstermin zu verlegen. Er kenne einen etwaigen Haftverlängerungsantrag nicht. Zudem beantragte er, dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person zu bewilligen. Dem Bevollmächtigten gelang es am 14. Dezember 2021 nicht, den zuständigen Haftrichter telefonisch zu erreichen.
7 Am 15. Dezember 2021 gegen 10:45 Uhr informierte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Haftrichter telefonisch darüber, dass er an dem Anhörungstermin nicht teilnehmen könne. Um 10:59 Uhr wurde ihm der Haftantrag vom 14. Dezember 2021 per Fax übersandt.
8 Am 15. Dezember 2021 zwischen 11:44 Uhr und 14:01 Uhr wurde der Beschwerdeführer am Amtsgericht Itzehoe angehört. Ein Rechtsanwalt, den das Gericht dem Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger bestellte, war ausweislich der Niederschrift anwesend. Die Niederschrift enthält zudem folgende Passage: "Richter (…) teilt mit, dass er telefonisch Rücksprache mit Rechtsanwalt F. [Anmerkung: dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers] gehalten hat. Diesem ist es aus terminlichen Gründen nicht möglich an der Anhörung teilzunehmen. Herr Rechtsanwalt F. hatte dem Gericht mitgeteilt, dass er bereits am 08.12.2021 mandatiert worden sei. Ausländerbehörde: Es gibt keine aktenkundigen Aussagen."
9 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 ordnete das Amtsgericht Itzehoe gegen den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 25. Januar 2022 an. Die sofortige Wirksamkeit der Anordnung wurde angeordnet.
10 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe legte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2021 Beschwerde ein und beantragte zudem Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person. Das Amtsgericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt, indem seinem Bevollmächtigten die Teilnahme an der Anhörung durch den Haftrichter nicht ermöglicht und seine Anhörung bis heute nicht in Beisein seines Anwalts nachgeholt worden sei.
11 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 lehnte das Amtsgericht Itzehoe den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
12 Gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 ebenfalls Beschwerde ein.
13 Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Armenien abgeschoben.
14 Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 wies das Landgericht Itzehoe die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 (Ziffer 1 des Tenors) sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2021 (Ziffer 2 des Tenors) zurück. Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die Nichtanwesenheit des Bevollmächtigten keinen zwingenden Grund dafür darstelle, auf die Verfahrensart der einstweiligen Anordnung zurückzugreifen. Zudem habe der Haftrichter mit dem Bevollmächtigten vorab telefoniert und auch der Beschwerdeführer habe mit seinem Anwalt telefonieren können. Des Weiteren habe das Amtsgericht, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenspfleger bestellt. Auch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht äußern müsse. Schließlich habe es auch keiner erneuten Anhörung des Beschwerdeführers bedurft, da eine solche im ersten Rechtszug rechtsfehlerfrei vorgenommen worden sei und unter Berücksichtigung von dessen Ausführungen in der Anhörung sowie mit Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.
15 Der Beschwerdeführer hat am 14. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben.
16 Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 über die Anordnung der Abschiebungshaft, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2021 über die Ablehnung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2022, durch welchen die gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.
17 Er führt aus, das Amtsgericht habe ihn durch seinen Beschluss vom 15. Dezember 2021 in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Denn es sei gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden, ohne dass er einen Rechtsbeistand zu seiner Anhörung habe beiziehen können. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiere es einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Das Haftgericht müsse, sofern ein Anhörungstermin mit dem gewählten Anwalt nicht (mehr) in den Grenzen des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG durchgeführt werden könne, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 FamFG entscheiden, wobei die Haft nur bis zum voraussichtlichen Nachholungstermin der Anhörung mit dem Verfahrensbevollmächtigten angeordnet werden dürfe. Zwar habe im vorliegenden Fall das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 die Haft zur Sicherung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung verhängt. Seine Anhörung sei aber nicht im Beisein seines Bevollmächtigten nachgeholt worden. Auch sei mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 Haft nicht nur bis zur voraussichtlichen Nachholung der Anhörung, sondern bis zu seiner geplanten Abschiebung angeordnet worden. An der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ändere auch der Umstand nichts, dass er in der Anhörung Angaben zur Sache gemacht habe. Auch dass ihm ein Verfahrenspfleger beigeordnet worden sei, sei unerheblich. Einerseits komme die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur in Betracht, wenn bei dem Betroffenen eine krankhafte Störung vorliege. Andererseits ergebe sich aus § 419 Abs. 2 FamFG (in der Fassung vom 17. Dezember 2008, im Folgenden: a.F.), dass Verfahrenspfleger einen Bevollmächtigten nicht gleichwertig ersetzen könnten.
18 Das Landgericht habe den Grundrechtsverstoß perpetuiert, indem es seine Beschwerde zurückgewiesen habe.
19 Indem Amts- und Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hätten, hätten sie ihn zudem in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
20 Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein und das Amt für Migration hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte des Beschwerdeführers und die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
21 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 und gegen Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022 richtet, mit der das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
22 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 wendet sowie gegen Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022, mit der das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.
23 Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
24 Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn, indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Vor-aussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird (vgl. BVerfGE 58, 208 <220>).
25 Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung - die in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG festgeschrieben ist und von der grundsätzlich nur bei Gefahr in Verzug nach § 427 Abs. 2 FamFG abgesehen werden darf, wobei die Anhörung dann unverzüglich nachzuholen ist - gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfGK 9, 132 <138>; BVerfGK 15, 139 <149>; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2009 - 2 BvR 1195/08 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 -, Rn. 17). Die Anhörung ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; 66, 191 <197>; BVerfGK 13, 400 <404>; 15, 139 <149>) und dient darüber hinaus auch der Wahrung des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 132 <140>). Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>; BVerfGK 9, 132 <142>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 -, Rn. 17). Ein Verstoß gegen die richterliche Pflicht, den Betroffenen anzuhören, ist im späteren Verfahren nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zu heilen (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; BVerfGK 13, 400 <404>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 18).
26 Durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Freiheit der Person besonders abgesichert (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70, 297 <307 f.>). Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, Rn. 13).
27 Das Recht auf ein faires Verfahren erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>; 51, 188 <192>; 60, 1 <6>; 69, 381 <387>; 75, 183 <190>; 78, 123 <126>). Von einer Freiheitsentziehung Betroffene dürfen nicht lediglich Objekt des Verfahrens sein, ihnen muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung ihrer Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 46, 202 <210>). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet der Anspruch auf ein faires Verfahren dem Betroffenen in Strafverfahren und anderen potentiell in intensive Grundrechtseingriffe mündenden Verfahren - wie etwa in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>) oder Freiheitsentziehungssachen (vgl. BVerfGE 70, 297 <322 f.>) -, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Staat und Einzelnem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Betroffenen. Dieser kann in jeder Lage des Verfahrens zu seiner Unterstützung einen Rechtsbeistand hinzuziehen (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>).
28 Soweit der Inhaftierte von dem jedermann gewährten Recht Gebrauch gemacht hat, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen, verlangt es die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit des Gefangenen, ihm das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 -, juris, Rn. 20 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653/93 -, juris, Rn. 8, jeweils für den Verurteilten bei der Anhörung betreffend die Aussetzung des Strafrests). Für den von der Anordnung der Abschiebungshaft Betroffenen kann bei einer Anhörung, bei der es um die Frage der Anordnung oder Verlängerung des Freiheitsentzuges geht, nichts Anderes gelten als für Strafgefangene, für die die Strafaussetzung und damit die Frage der Aufhebung der Freiheitsentziehung im Raum steht.
29 Gemessen an dem Vorstehenden verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn die Gerichte haben die Gewährleistungen der § 10 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1, § 427 Abs. 2 FamFG missachtet und dadurch der Garantie des fairen Verfahrens nicht ausreichend Rechnung getragen.
30 Die Auslegung der die Vertretung des Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren durch einen Bevollmächtigten, die persönliche Anhörung des zu Inhaftierenden durch den Richter und seine Ladung zum Anhörungstermin betreffenden Vorschriften der § 10 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1, § 427 Abs. 2 FamFG obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Dies gilt trotz des Umstands, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhebt. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, anstelle der Fachgerichte den Regelungsgehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung, über deren Inhalt und Reichweite Meinungsverschiedenheiten bestehen, im Einzelnen verbindlich festzustellen. Es ist auch in diesem Bereich vorrangig Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).
31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs garantiert der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen, gegen den Abschiebungshaft angeordnet werden soll, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und billigt ihm das Recht zu, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19 -, juris, Rn. 9). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19 -, juris, Rn. 4). Dem Rechtsanwalt die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14 -, juris, Rn. 11).
32 Das Gericht hat den Bevollmächtigten im Falle eines bereits bestehenden Mandates von dem Anhörungstermin zu benachrichtigen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 a.E. FamFG). Seine Teilnahme kann nur unterbleiben, wenn äußerster Zeitmangel vorliegt oder er nicht erreichbar ist. Dann aber muss nach § 427 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung "unter Anordnung einer nur kurzen Haft" vorgegangen und die Beteiligung des Anwaltes nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19 -, juris, Rn. 10).
33 Hat nach Anordnung der Haft die Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen des Vollzuges der Haft in einem anderen Bezirk gewechselt, so ist in dem selbständigen Verfahren der Haftverlängerung das zuständige Amtsgericht zwar nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich für den Betroffenen im vorangegangenen Verfahren zur Haftanordnung ein Verfahrensbevollmächtigter legitimiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 -, juris, Rn. 11 f.). Wenn dem zur Entscheidung über den Antrag auf Haftverlängerung berufenen Richter jedoch positiv bekannt ist, dass der Betroffene im vorangegangenen Verfahren zur Anordnung von Abschiebungshaft anwaltlich vertreten wurde, dann muss er den Betroffenen fragen, ob dieser Rechtsanwalt ihn auch im aktuellen Verfahren vertreten soll, und, wenn jener bejaht, muss der Richter dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der Anhörung ermöglichen (zu alledem: BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 -, juris, Rn. 12).
34 Diesen Grundsätzen haben die mit der den Beschwerdeführer betreffenden Freiheitsentziehungssache befassten staatlichen Stellen nicht ausreichend Rechnung getragen.
35 Zwar verstieß das Amt für Migration, das dem - nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers örtlich zuständig gewordenen - Amtsgericht Itzehoe in seinem Antrag auf Verlängerung der Freiheitsentziehung vom 14. Dezember 2021 mitteilte, ein "Rechtsbeistand sei nicht bekannt", nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
36 Eine Ausländerbehörde ist wie alle staatlichen Stellen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung - der eine Anhörung des Betroffenen voraussetzt - praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>). Sie kann also gehalten sein, einem Gericht bereits mit dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer im vorangehenden Verfahren betreffend die Anordnung von Ausreisegewahrsam anwaltlich vertreten war, um dadurch dazu beizutragen, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers möglichst frühzeitig von der angedachten Verlängerung der Inhaftierung und dem dadurch erforderlich werdenden Anhörungstermin erfährt (vgl. BVerfGK 9, 132 <142>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 -, juris, Rn. 27).
37 Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über die Verhängung der Abschiebungshaft von einem Bevollmächtigten vertreten. Dieser hatte sich mit an das Amtsgericht Hamburg gerichtetem Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 als Vertreter des Beschwerdeführers legitimiert und in dessen Namen eine Beschwerde gegen den Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2021 eingelegt. Allerdings hatte das Amtsgericht Hamburg diesen Schriftsatz nicht sofort an das Amt für Migration weitergeleitet. Er ging ihm erst am 16. Dezember 2021 zu, sodass es bei Stellung des Antrags auf Haftverlängerung beim Amtsgericht Itzehoe am 14. Dezember 2021 noch keine Kenntnis davon hatte und daher das Amtsgericht Itzehoe auch nicht darüber informieren konnte.
38 Das Amtsgericht Itzehoe genügte den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen jedoch nicht. Denn weder ermöglichte es die Teilnahme des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an der Anhörung am 15. Dezember 2021, noch holte es die Anhörung im Beisein des Bevollmächtigten nach.
39 Das Amtsgericht Itzehoe erlangte durch ein Fax des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021, 14:33 Uhr, dem auch eine ihn umfassend für Verfahren der Abschiebehaft bevollmächtigende Vollmacht beilag, Kenntnis davon, dass dieser den Beschwerdeführer vertrat. Über den zugleich gestellten Antrag auf Verlegung des für den Folgetag bestimmten Anhörungstermins entschied das Gericht gleichwohl nicht. Die Anhörung des Beschwerdeführers wurde am 15. Dezember 2021 um 11:44 Uhr durchgeführt, ohne dass sein Bevollmächtigter anwesend war. Das Amtsgericht ordnete sodann durch Beschluss vom 15. Dezember 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Beschwerdeführer Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum bis zur Durchführung einer weiteren Anhörung im Beisein des Rechtsanwalts, sondern bis zum 25. Januar 2022 - und mithin bis zur geplanten Abschiebung - an. Eine weitere Anhörung im Beisein des Bevollmächtigten wurde bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre es indes geboten gewesen, entweder dem Bevollmächtigten durch eine Verschiebung des Anhörungstermins die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen, oder, wenn dies nicht im durch Art. 104 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG vorgegebenen zeitlichen Rahmen möglich gewesen wäre, die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur für wenige Tage bis zur Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des Rechtsbeistands anzuordnen. An dem Verstoß des Amtsgerichts gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ändert insbesondere auch der Umstand, dass der Haftrichter dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers noch vor der Anhörung am Vormittag des 15. Dezember 2021 eine Kopie des Haftantrags zukommen ließ, und dass es dem Beschwerdeführer erlaubt wurde, mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zu telefonieren, nichts.
40 Die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Freiheit der Person besteht schließlich trotz der Tatsache, dass das Gericht ihm gemäß § 419 Abs. 1 Satz 1 FamFG a.F. für die Anhörung am 15. Dezember 2021 einen Verfahrenspfleger bestellt hatte. Denn dieser leistet eine Form von Unterstützung, die sich grundlegend von der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, zumal einen von dem Betroffenen selbst gewählten Rechtsanwalt, unterscheidet.
41 Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers liegt darin, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, wie etwa dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zur Geltung zu bringen, insbesondere, wenn bei dem Betroffenen eine krankhafte Störung der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Interessen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12 -, juris, Rn. 9). Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Verfahrenspflegschaft, der in Freiheitsentziehungssachen anders als in Unterbringungs- oder Betreuungssachen Ausnahmecharakter zukommt, weil die Betroffenen sich in der Regel im "Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte" befinden (BTDrucks 16/6308, S. 291 f.), keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger ist ein Vertreter eigener Art, für den der Gesetzgeber keine besondere berufliche Qualifikation oder Ausbildung fordert und kein eigenes Berufsbild geschaffen hat. Er überlässt es vielmehr den Gerichten, nach freiem Ermessen geeignete Personen auszuwählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00 -, Rn. 24; Wendtland, in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2019, § 419 Rn. 6). Als Verfahrenspfleger kommt mithin grundsätzlich jede zur Wahrung der Interessen des Betroffenen geeignete Person in Betracht (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG). Macht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, so ist dem Betroffenen kein Verfahrenspfleger, sondern auf seinen Antrag hin nach § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12 -, juris, Rn. 10). Denn dem im allgemeinen rechtsunkundigen Inhaftierten ermöglicht erst ein unabhängiger, von ihm selbst gewählter und zur Hilfe verpflichteter Beistand die sachgerechte und seinen Interessen entsprechende Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, indem die tatsächlichen und rechtlich bedeutsamen Umstände vorgetragen werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.> für den Zeugen im Strafprozess; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 -, juris, Rn. 24 für den Verurteilten im Entlassungsverfahren).
42 Danach konnte die Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2021 nicht deswegen ohne Beisein des von dem Beschwerdeführer mandatierten Rechtsbeistands stattfinden, weil das Gericht ihm einen Verfahrenspfleger beigeordnet hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der bestellte Verfahrenspfleger selbst Rechtsanwalt war. Die Vorschrift des § 419 Abs. 2 FamFG a.F., wonach die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, verdeutlicht, dass das Wahlrecht des Betroffenen der gerichtlich bestimmten Festlegung vorgeht.
43 Hier wurde durch die trotz der bestehenden und dem Gericht bekannten Mandatierung des Bevollmächtigten erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Beschwerdeführer nicht nur dessen eigenverantwortlich getroffene Entscheidung darüber, wer ihm Beistand leisten soll, untergraben. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer, der sich frühzeitig und unter Einsatz seiner eigenen finanziellen Mittel um einen auf Verfahren der Abschiebungshaft spezialisierten Rechtsbeistand gekümmert hatte, die bestmögliche rechtliche Vertretung durch einen bereits mit seinem konkreten Fall vertrauten Rechtsanwalt verwehrt.
44 Weiter scheidet eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundrecht nicht deswegen aus, weil er sich in der Anhörung am 15. Dezember 2021 zur Sache einließ, ohne dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt zugegen war. Dadurch hat der Beschwerdeführer auf sein Recht auf eine Anhörung im Beisein seines Bevollmächtigten nicht etwa verzichtet. Der Beschwerdeführer musste auf die Weigerung oder das Unvermögen des Amtsgerichts, die Anhörung so zu terminieren, dass auch der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers daran teilnehmen konnte, reagieren und brachte mangels einer in dieser Situation tatsächlich bestehenden Wahlfreiheit durch seine Entscheidung, die Fragen des Gerichts zu beantworten, in keiner Weise zum Ausdruck, dass er sein Recht, zeitnah erneut in Beisein seines Rechtsbeistands angehört zu werden, aufgeben wolle. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht ausweislich der Niederschrift zur Anhörung am 15. Dezember 2021 mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Anhörung in Beisein seines Rechtsanwalts durchzuführen beziehungsweise zeitnah nachzuholen, nicht erörtert hat.
45 Auch das Landgericht hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, indem es seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 zurückgewiesen und dessen Grundrechtsverstoß damit perpetuiert hat.
46 Die Einschätzung des Landgerichts, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nicht in Beisein seines Bevollmächtigten habe nachgeholt werden müssen, weil keine "zusätzlichen Erkenntnisse" zu erwarten gewesen seien, steht im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Bedeutung, die der Regelung des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG - in seiner Auslegung im Lichte des Grundrechts auf Freiheit der Person - über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zukommt. Der Verstoß gegen diese Vorschrift kann nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden, weitere Erkenntnisse seien auch bei Teilnahme des Bevollmächtigten am Termin nicht zu erwarten gewesen. Eine solche hypothetische Betrachtungsweise widerspricht dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - <gco-l-u>2 BvR 1925/04</gco-l-u> -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2008 - <gco-l-u>2 BvR 1438/07</gco-l-u> -, Rn. 13).
47 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2021 und gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022 wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
48 Der Beschluss des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2021 zurückgewiesen wird, und die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
49 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).