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2 BvR 272/25
GegenstandNichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren trotz teilweise sachlich unzutreffender Erwägungen
Aktenzeichen
2 BvR 272/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
22. Juli 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Der angegriffene Beschluss stellt zwar teilweise auf sachlich unzutreffende Erwägungen ab; eine Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Rechtsstandpunkt der Beklagten dürfte vor dem 26. November 2024 dem Verlauf des Klageverfahrens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen sein. Er verletzt die Beschwerdeführerin jedoch weder in Art. 19 Abs. 4 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage nach der Klageerwiderung vom 26. November 2024 fortgeführt hat; in dieser Klageerwiderung hat die Beklagte unter Verweis auf die Rechtslage einen Einbürgerungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Ob die in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.