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2 BvR 2490/17
GegenstandAnordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sowie Gegenstandswertfestsetzung
Aktenzeichen
2 BvR 2490/17
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
09. Oktober 2018
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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