3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
4 Die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2022 gestellten und als "Richteranklagen nach Art. 98 Abs. 2 GG" bezeichneten Anträge sind bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Bestandteil der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde und nicht als eigenständige Anträge zu werten. Zur Richteranklage ist nach Art. 98 Abs. 2 GG allein der Bundestag berechtigt. Die zur Begründung ihres Begehrens gegebenen Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Mitwirkung der ihrer Auffassung nach befangenen Richter im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen wünscht.
5 Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch nicht, die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte darzulegen oder auch nur den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.