2 Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.
3 Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).
4 In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die Hessische Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die Hessische Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.