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2 BvR 2230/21
GegenstandNichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Aktenzeichen
2 BvR 2230/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
08. Januar 2023
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.