2 BvR 2176/19
Gegenstand Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
2 BvR 2176/19
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
15. Januar 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

2 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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