2 BvR 211/25
Gegenstand Wiederholung einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses bzgl der Geschäftsräume einer Kirchengemeinde
Aktenzeichen
2 BvR 211/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
15. Oktober 2025
Dokumenttyp
Einstweilige Anordnung
Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2025 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Entscheidungsgründe
I.

1 Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2025 die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 - 8 AZR 42/24 - auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderates der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2006 und die zu diesem Zweck mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2025 - 2 T 80/25 - angeordnete Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet und die Folgenabwägung gebiete den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund der Durchsuchung der Geschäftsräume ein endgültiger Rechtsverlust bei der Beschwerdeführerin eintreten könnte. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe Bestand habe, so wäre die Durchsetzung der Herausgabe lediglich vorübergehend verzögert.

II.

2 Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).

3 Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2025 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.

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